(Nr. 5624.) Genehmigungs-Urkunde der in dem Schluß-Protokolle der sechsten Weser-
Schiffahrts-Revisions-Kommission d. d. Detmold den 7. Oktober 1801.
enthaltenen Ergänzungen und Abänderungen der Bestimmungen der
Additional-Akte vom 3. September 1857. zur Weser-Schiffahrts-Akte
vom 10. September 1823. Vom 19. August 1862.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rt.
thun kund und fuͤgen hiermit zu wissen:
Da in Gemaͤßheit des Artikels 54. der Weser- Schiffahrts--Akte vom
10. September 1823., wonach von Zeit zu Jeit eine Kommission sich versam-
meln soll, um sich von der vollskändigen Beobachtung jener Konvention zu
überzeugen, einen Vereinigungspunkt zwischen den Uferstaaten zu bilden, um
Abstellung von Beschwerden 8 veranlassen, auch Veranstaltungen und Maaß-
regeln, welche nach neuerer Erfahrung Handel und Schiffahrt ferner erleich-
tern könnten, zu berathen, die sechste Revisions-Kommission in Detmold ver-
sammelt gewesen ist, Uns demnächst aber von Unserem Bevollmächtigten die
enden, mit den Bevollmächtigten der übrigen Weserufer-Staaten
verabredeten Ergänzungen und Abänderungen der Bestimmungen der Addi-
“ vom 3. September 1857. zur Weser-Schiffahrts-Akte, welche
o lauten: «
Artikel 1.
Zum Artikel VI. der Additional-Akte.
Zum zweiten Alinea dieses Artikels ist der Zusatz vereinbart worden:
„Schiffer, welche von der Regierung eines Uferstaates ein Schiffer-
patent erhalten hahen, sind auch zur Führung eines einem andern
Uferstaate angehörenden Schiffes berechrigt, jedoch bedürfen sie der
Erlaubniß des zuletzt gedachten Staates.
Artikel 2.
Zum Artikel X. der Additional-Akte.
Der Ar##kel X. der Additional-Akte ist modifizirt wie folgt:
„Die im §. 5. der Weser-Schiffahrts-Akte vorgeschriebene Bezeichnung
der Fabrseuge ist bei neuen Bezeichnungen an beiden Seiten des
Hintertheils, hellfarbig auf schwarzem Grunde, anzubringen.“
ur Bewirkung eines Beschlusses in Vorschlag gebracht worden sind, so wollen
ir, auf den Uns darüber gehaltenen Vortrag, die obgedachten Bestimmun-
gen, welche der getroffenen Vereinbarung zufolge vom 1. September 1862. ab
m Wirksamkeit kreten sollen, hierdurch genehmigen, auch Unsere Behörden
und Unterthanen, soweit es diese angeht, anweisen, sich genau danach
zu achten. 3
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