Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
NNr. 41. 
  
(Nr. 5627.) Gesetz, betreffend die außerordentlichen Bedürfnisses der Marine-Verwaltung 
für das Jahr 1862. Vom 19. November 1862. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
**! 
Der Kriegs= und Marineminister ist ermächtigt, zu Bedürfnissen der 
Marine außer den dafür durch den Staatshaushalts-Erat für 1862. bestimmten 
Beträgen für eben dieses Etatsjahr die Summe von 200,000 Rthlrn. zur Be- 
schaffung von Uebungsschiffen zu verwenden. 
K. 2. 
Die Mittel zur Deckung dieser Ausgabe sind aus dem Staatsschatze zu 
emtnehmen. 
K. 3. 
Der Vorsitzende des Staatsminisieriums, der Finanzminister und der 
Kriegs= und Marineminister sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 19. November 18652. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. v. Jagow. 
  
J.##1 (Nr. 5627—5629.) 57 (Nr. 5628.) 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Dezember 1867.
	        
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