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2. Zu §. 50. Thl. L
Die Generallandschafts = Direktion ist befugt, für den Fall, daß die
neuen Kuponsbogen auf Grund der eingereichten Talons erhoben werden,
anzuordnen, daß von der Bestimmung, daß der Empfänger über die Aushüändi-
gung der neuen Kupons-Serie noch besonders zu quittiren hat, Abstand zu
nehmen, auch nach Befinden diese besondere Quittung wieder zu fordern.
3. Zu §. 19. Thl. II.
Zur Fassung eines rechtsgültigen Beschlusses ist ausnahmsweise die An-
wesenheit des Direktors und dreier Mitglieder oder deren Vertreter und des
Syndikus hinreichend.
4. Zu g. 102. Thl. IUI.
Gegen die in Gemäßheit des §. 91. Thl. II. des Landschafts-Reglements
von der Generallandschafts-Direktion gefaßten Beschlüsse steht der Rekurs an
den nächsten Engern Ausschuß zu, welcher darüber bis zum Zusammentritte des
nächsten Generallandtages entscheidet.
5. Zu FH. 170. Thl. I.
Sind die nachtheiligen Dispositionen des Besitzers eines der Landschaft
verpfändeten Gutes der Art, daß daraus bedeutende Nachtheile für dasselbe zu
besorgen sind, und diesen nur durch schleuniges Einschreiten vorgebeugt werden
kann, so hat die Landschafts-Direktion die Befugniß, nach abgehaltener Unter-
suchung (P. 168. 169.) dem Gutsbesitzer in seinen Disposicionen Schranken zu
setzen, und nöthigenfalls die Sequestration einzuleiten.
Redigirt im Büreau des Staats-Minlsteriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hoföuchdruckerei
(R. Decker).