Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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(Nr. 5636). Allerhöchster Erlaß vom 24. November 1862., betreffend die Verleihung der 
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde- 
Chaussee von Denklingen an der Wiehlmünden-Rother Bezirksstraße, im 
Kreise Waldbroel, Regierungsbezirk Cöln, nach Morsbach, an der im Bau 
begriffenen Wisserthal-Straße, und einer Zweig-Chaussee von Hülstert nach 
Boxberg an der Wiehlmünden-Rother Straße, an die Gemeinden Denk- 
lingen, Waldbroel und Morsbach. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge- 
meinde-Chaussee von Denklingen an der Wiehlmünden-Rother Bezirkssiraße, im 
Kreise Waldbroel, Regierungsbezirk Cöln, nach Morsbach, an der im Bau be- 
griffenen Wisserthal-Straße, und einer Zweig-Chaussee von Hülstert nach Borber 
an der Wiehlmünden-Rother Straße genehmigt habe, verleihe Ich hierdur 
den Gemeinden Denklingen, Waldbroel und Morsbach das Expropriationsrecht 
für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht 
zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaß- 
gobe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf 
iese Straßen. Zugleich will Ich den Gemeinden Denklingen, Waldbroel und 
Morsbach neben den, den beiden letzteren bereits durch Meinen Erlaß vom 
26. November 1860. bezüglich der Straße von Waldbroel nach Morsbach ge- 
währten Vorrechten auch für die Straße von Denklingen bis zum Anschluß 
an jene Straße bei Hülsiert gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen 
Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach 
den Bestimmungen des fur die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chaussee- 
gelvep Tarife einschließlich der in demselben enthaltenen Vestimmun en uͤber 
ie Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden aichen Vor- 
schriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen an- 
gewandt werden, bierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife 
vom 29. Februar 1840. angehä#ngten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei- 
Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 24. November 1862. 
Wilhelm. 
Für den Finanzminister: 
Gr. zur Lippe. Gr. v. Itzenplis. 
An den Finanzminister und das Ministerium für Handel, 
« Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten. 
  
Ne. icas en (Nr. 5637.)
	        
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