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(Nr. 5638.) Bekanntmachung der Ministerial-Erklärung, betreffend den mit der Königlich
Württembergischen Regierung vereinbarten gegenseitigen Schutz der Waa-
renbezeichnungen. Vom 21. Dezember 1802.
G. dem H. 269. des Preußischen Strafgesetzbuches vom 14. April 1851.
sollen die dort zum Schutze der Waarenbezeichnungen festgesetzten Strafen auch
dann eintreten, wenn die mit Strafe bedrohte Hanlung gegen die Angehörigen
eines fremden Staates gerichtet ist, in welchem nach publizerten Verträgen oder
Gesetzen die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Nachdem nunmehr die Königlich Preußische und die Königlich Würt-
tembergische Regierung unter sich übereingekommen sind, gegenseitig ihre beider-
seitigen Unterrhanen in dem geleclichen Schutze der Waarenbezeichnungen ein-
ander gleichsustellen und zu behandeln, so wird hierdurch Seilens des unter-
zeichneren Königlich Preußischen Präsidenten des Staaksministeriums, Ministers
der auswärtigen Angelegenheiten, noch besonders und ausdrücklich erklärt, daß
die Bestimmungen des §F. 209. des erwähnten Strafgesetzbuches, sowie, im Falle
dessen Anwendbarkeit, die Vorschriften über die Verpflichtung zum Ersatz des
durch eine rechtswidrige und strafbare Handlung angerichteten Schadens auch
zum Schutze der Königlich Württembergischen Unterrhanen in der gesammten
reußischen Monarchie bis auf Weiteres Anwendung finden sollen.
Hierüber ist Königlich Preußischer Seirs die gegenwärtige Ministerial=
Erkl4rung ausgefertigt und solche mit dem Königlichen Insiegel versehen worden.
Berlin, den 21. Dezember 1862.
Der Koöniglich Preußische Präsident des Staatsministeriums,
Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
(L. S.) v. Bismarck-Schönhausen.
V. hende Erklärung wird, nachdem sie gegen eine entsprechende Erklcrung
der Königlich Württembergischen Regierung ausgewechselt worden, hiermit zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 21. Dezember 1862.
Der Präsident des Staatsministeriums, Minister der auswärtigen
Angelegenheiten.
v. Bismarck-Schönhausen.
Redigirt im Büreau des Staats- Ministeriums.
Berkin, gedruckt in der Königlichen Geheimen OberHofbuchdruckerei
(N. Decker).