Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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ist, uͤbertragen werden. Beide Stellen sind in der Regel nur als Nebenaͤmter 
nach Maaßgabe der Kabinetsorder vom 13. Juli 1839. (Gesetz-Sammlung 
S. 235.) zu verleihen. 
Die Ernennung des Direktors und der beiden Mitglieder, sowie die An- 
stellung des erforderlichen Hülfspersonals erfolgt durch den Finanzminister. Ihre 
Vertretung während vorübergehender Verhinderung kann durch das Präsidium 
der Regierung zu Cöln angeordnet werden. 
g. 3. 
Die Depositenkasse verwaltet die bei ihr hinterlegten Gelder fuͤr Rech- 
nung des Fiskus. Die Staatskasse haftet den zum Empfange der Gelder Be- 
rechtigten fuͤr Kapital und Zinsen nach Maaßgabe der allgemeinen und der in 
diesem Gesetze enthaltenen besonderen Vorschriften. 
g. 4. 
Die bei der Depositenkasse eingehenden Gelder, fuͤr welche keine ander- 
weitige Verwendung angemessen befunden wird, sind bei der Preußischen Bank 
zu belegen, welche in Gemaͤßheit des Vorbehalts im F. 26. der Bank-Ordnung 
vom 5. Oktober 1846. (Gesetz-Sammlung S. 442.) zur Annahme und Ver- 
zinsung dieser Gelder nach den Vorschriften der Allerhöchsten Kabinetsorder 
vom 11. April 1839. sub Lit. B. (Gesetz-Sammlung S. 161.) für ver- 
pflichtet erklärt wird. 
g. 5. 
Die Hinterlegung kann nur in solchen Zahlmitteln geschehen, zu deren 
Annahme Unsere Kassen nach den allgemeinen Bestimmungen verpflichtet sind. 
Waxr jedoch bei einer freiwilligen Hinterlegung (§F. 1.) der Schuldner verpflich- 
tet, in anderem Metallgelde oder Papiergelde zu zahlen, oder ist solches von 
einem Gerichtsvollzieher gepfändet und nach Worschrift des Artikels 590. der 
bürgerlichen Prozeß-Ordnung zu hinterlegen, so muß die Kasse zwar diese Geld- 
sorten annehmen, hat sie aber nach dem derzeitigen Kurse in Preußisches Ku- 
rant umzusetzen, und ist nur für den sich hiernach ergebenden Betrag verhaftet. 
K. 6. 
Die Bestimmung des Prozentsatzes, zu welchem die Depositenkasse die 
bei ihr eingehenden Gelder verzinst, bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten, 
durch welche auch der einmal beslimmte Prozentsatz für die Folgezeit erhöht 
oder herabgesetzt werden kann. 
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