Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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(Nr. 5481.) Urkunde, betreffend die Erweiterung des Königlichen Hausordens von Hohen- 
zollern. Vom 18. Oktober 18601. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
haben beschlossen, dem von Unseres in Gott ruhenden Herrn Bruders Majestät 
unter dem 23. August 1851. gestifteten Königlichen Hausorden von Hohenzol= 
lern eine Erweiterung dahin zu geben, daß 
1) die Klasse der Groß-Komthure und 
2) die der Komthure, eine jede in zwei Abtheilungen verliehen werden soll, 
so zwar, daß die erste Abtheilung der Groß-Komthure in einem acht- 
spitzigen silbernen, mit der ungekrönten Vorderseite des Ordenskreuzes 
belegten Sterne besteht, welcher auf der linken Brust getragen wird. 
Die erste Abtheilung der Komthure besteht in einem sechsspitzigen silber- 
nen Sterne mit der ungekrönten Vorderseite des Ordenskreuzes, welcher 
auf der rechten Brust getragen wird; 
3) das bisherige silberne Kreuz und der silberne Adler zur vierten Klasse 
des Koöniglichen Hausordens von Hohenzollern erhoben wird. Die jetzi- 
gen Inhaber des silbernen Kreuzes und silbernen Adlers werden hier- 
durch zu Inhabern des Königlichen Hausordens von Hohengollern vier- 
ter Klasse kreirt, ohne daß es einer neuen Ausfertigung des Verleihungs- 
Dekrets bedarf. Demnach wird der Königliche Hausorden von Hohen- 
zollern von jetzt ab in folgenden Klassen und Abtheilungen bestehen: 
I. Groß-Komthure: a) Stern der Groß-Komthure, 
b ic der Groß-Komthure oder 
) Adler der Groß-Komthure; 
II. Komthure: a) Stern der Komchure, 
b) der Komthure oder 
Adler der Komthure; 
III. Ritter: Kreuz der Ritter oder 
Adler der Ritter; 
IV. Inhaber: Kreuz der Dbe oder 
Adler der Inhaber. 
Der Stern der Groß-Komthure und der Stern der Komthure dieses 
Ordens wird auch bei Verleihung anderer Preußischer Dekorationen nicht ab- 
gelegt und selbst zum Stern des Schwarzen Adler-Ordens, jedoch unter dem- 
selben getragen. 
Gr. 5481——5462, 2° Den
	        
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