Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

— 17 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Koöniglichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 3. — 
  
(Nr. 5487.) Privilegium wegen Emission von vier und ein halbprozentigen Prioritäts-Obll- 
gationen II. Serie der Rheinischen Eisenbahngesellschaft zum Betrage von 
drei Millionen Thalern. Vom 30. Dezember 1861. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc. 
Nachdem von Seiten der unterm 21. August 1837. landesherrlich besta- 
tigten Rheinischen Eisenbahngesellschaft darauf angetragen worden ist, ihr Be- 
hufs der Ausführung der durch Allerhöchste Konzessions= und Bestätigungs= 
Urkunde vom 5. März 1856. genehmigten Erweiterung ihres Unternehmens die 
Aufnahme einer ferneren Anleihe auf Höhe von drei Millionen Thalern Kurant 
egen Ausslellung auf den Inhaber lautender und mit Zinskupons versehener 
ligationen zu gestatten, ertheilen Wir in Berücksichtigung der Gemeinntzigkeit 
des Unternehmens und in Gemäßheit des Gesetzes vom 17. Juni 1833. durch 
gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Emission der 
gedachten Obligationen unter nachstehenden Bedingungen: 
C. 1. 
Die Obligationen zerfallen in 15,000 Stück zu zweihundert Thalern jede 
und werden unter der Bezeichnung „vier und ein halbprozentige Prioritäts-Obli- 
ationen zweiter Serie der Rheinischen Eisenbahngesellschaft“ im unmittelbaren 
Inschlusss an die letzte Nummer der auf Grund der Allerhöchsten Privilegien 
vom 2. August 1858. und 26. November 1860. emittirten Obligationen unter 
den fortlaufenden Nummern 45,00 1. bis 60,000. nach dem beiliegenden Schema 4. 
ausgestellt und von drei Direktoren, sowie von dem Spezialdirektor unterzeichnet. 
g. 2. 
Das Darlehn trägt vier und ein halbes Prozent Zinsen, welche in halb- 
jäbrigen Raten postnumerando am 1. April und am 1. Oktober jeden Jah- 
res FSegahl werden. Den Obligationen werden für fünf Jahre zehn Stück 
Zinskupons, jeder zum Werthe von vier Thaler funfzehn Silbergroschen, bei- 
Fegeben. Diese Kupons sind von fünf zu fünf Jahren zufolge besonderer Be- 
anntmachung zu erneuern und ist für jede Kuponsserie eine besondere Anwei- 
Jagang 1862. (Nr. 5487.) 3 sung 
Ausgegeben zu Berlin den 723. Jannar 1862,
	        
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