Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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sung zur Empfangnahme neuer Kupons beizufuͤgen. Die Kupons und Anwei- 
sungen nach den anliegenden Schemas B. und C. werden mit dem Faksimile 
dreier Direktoren und des Spezialdirektors versehen und von zwei Kontrolbeam= 
ten der Gesellschaft unterschrieben. 
Am Verfalltage werden die Zinskupons gegen deren Auslieferung zum 
vollen Nennwerthe an den Vorzeiger in Berlin, Cöln und in den Städten ge- 
zahlt, welche Seitens der Direktion der Gesellschaft noch außerdem zu dem 
Ende vermittelst Bekanntmachung bezeichnet werden. 
Die Gesellschaft hat die mit der Bezahlung der Zinskupons beauftragten 
Komtoire und Handlungshäuser öffentlich anzuzeigen. Die Ausreichung einer 
neuen Serie Zinskupons erfolgt nur gegen Aushändigung der, der vorhexgehen- 
den Serie beigegebenen Anweisung. 
Der Direktion steht die Befugnig zu, sich die Obligationen neben den 
Amweisungen zur Verabfolgung neuer Zinskupons Behufs Abstempelung ein- 
reichen zu lassen. 
g. 3. 
Die Anspruͤche auf Zinsverguͤtung erloͤschen und die Zinskupons werden 
ungültig und werthlos, wenn diese nicht binnen fünf Jahren nach dem Ver- 
falltage zur Zahlung präsentirt werden. 
S. 4. 
Die Berzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchrm 
sie zur Zurückzahlung fällig sind. Wird der Betrag der Odligatiomn in 
Empfang genommen, so müssen zugleich die ausgereichten Zinskupons, welche 
spaäter als an jenem Tage verfallen, mit der fälligen Obligation eingeliefert 
werden; geschiehr dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons vom 
dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung dieser Kupons verwendet. 
g. 5. 
Zur allmaͤligen Tilgung der Schuld wird vom Jahre 1864. an jaͤhrlich 
ein halbes Prozent von dem Kapitalbetrage der emittirten Obligationen nebst 
den Zinsen der eingelösten Obligationen verwendet; der Gesellschaft bleibt jedoch 
vorbehalten, vom Jahre 1864. an den Tilgungsfonds beliebig zu verftärken, 
auch die noch nicht getilgten Obligationen jederzeit, nach einer wenigstens sechs 
Monate vorher ergangenen bffentlichen Kündigung, fällig zu erkldren und zu- 
rückzuzahlen. Die zu tilgenden Obligationen werden bei einer gemeinschaftlichen 
Versammlung der Direktion und des Administrationsrathes, unter hiehung 
eines das Protokoll aufnehmenden Notars, durch das Loos bestimmt und sin 
darauf nach einer wenigstens zwei Monate vorher ergangenen öffentlichen An- 
zeige der ausgeloosten Nummern am nächsten 1. April fällig. Die in Folge 
der Bestimmung dieses Paragraphen fälligen Obligationen werden gegen deren 
Auslieferung unter Anwendung der im §F. 4. wegen der Zinskupons enthaltenrn 
Voarschrift an den Vorzeiger zum Nennwerthe in einer der Städte, in welchen 
die Zinszahlung erfolgt, baar in Kurant gezahlte. 
Indessen kann die Gefellschaft, wenn die in einem Jahre engulisenden 
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