Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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nerlei Verpflichtung mehr; doch kann sie deren gaͤnzliche oder theilweise Bezah- 
lung vermittelst eines Beschlusses der Generalversammlung aus Billigkeitsrück- 
sichten gewähren. 
S. 8. 
Außer den im K. 5. gedachten Fällen sind die Inhaber der Obligationen 
berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft in Cöln 
zurückzufordern: 
a) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen oder 
Fe dieselben ersetzenden Maschinen länger als sechs Monate ganz 
aufhört; 
b) wenn gegen die Gesellschaft in Folge rechtskräftig gewordener Erkennt- 
nisse Schulden halber Exekution vollstreckt wird; 
c) wenn die im K. 5. festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht eingehal- 
ten wird. 
In den Fille zu a. und b. kann das Kapital an demselben Tage, wo 
einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden; in dem Falle zu c. ist da- 
gegen eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten. Das Recht zur Zu- 
rückforderung dauert in dem Falle zu a. bis zur Wiederherstellung des unter- 
brochenen Transportbetriebes, in dem Falle zu b. ein Jahr, nachdem der vor- 
esehene Fall eingetreten ist; das Recht der Kürdigang in dem Falle zu c. drei 
onate von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligationen hätte 
erfolgen sollen. 
Die Obligarionen, welche in Folge der Bestimmungen dieses Paragraphen 
eingelöst werden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben. 
C. 9. 
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt 
und verordnet: 
a) Die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der 
Zahlung von Zinsen und Oividenden an die Aktionaire der Gesellschaft vor. 
b) Bis zur Tilgung der Obligationen darf die Gesellschaft keine zur Eisen- 
bahn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke verkaufen; dies 
bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhbfe 
befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahn- 
höfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zu postalischen, polizeilichen 
oder steuerlichen Einrichtungen, oder zu Packhöfen und Waarenniederlagen 
abgetreten werden möchten. 
S. 10. 
Zur Geltendmachung der im §. 8. festgesetzten Rückforderungsrechte ist 
den Inhabern der Obligationen der Bahnkörper von Duüren nach Call, sowie 
von Crefeld nach Cleve, nebst sammtlichen für den Eisenbahnbetrieb darauf er- 
richteten Gebäuden und darauf zu diesem Zweck gemachten Anlagen und fee 
ne
	        
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