Schuld von 11,050 Thalern bekennt sich die staͤndische Kommission fuͤr die
Chausseebauten des Teltower Kreises Namens des Kreises durch diese, fuͤr
jeden Inhaber guͤltige, Seitens der Glaͤubiger unkuͤndbare Verschreibung zu
einer Schuld von .. . ... . . .. Thalern Preußisch Kurant, nach dem zur Zeit
gesetzlich bestehenden Muͤnzfuße, welche fuͤr den Kreis kontrahirt worden und
mit fuͤnf Prozent jaͤhrlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 11,050 Thalern geschieht vom
Jahre 1864. ab mit mindesiens Einem Prozent, unter Zuwachs der Zinsen
von den getilgten Schuldverschreibungen.
Die Folgeordnung der Einlösung wird durch das Loos bestimmt. Die
Ausloosung erfolgt im Monat Februar jeden Jahres, und sollen die ausgeloosten
Schuldverschreibungen unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Be-
träge, sowie der Rückzahlungstermine je vier, drei, zwei und Einen Monat vor
den letzteren durch den Staats-Anzeiger, das Amtsblatt der Königlichen Regie-
rung zu Potsdam — eventuell durch anderweit von dem Staate noch näher
zu bestimmende Publikationsorgane — bekannt gemacht werden.
Bis zu dem Tage, an welchem solchergestalt das Kapital zurückzuzahlen
ist, wird es in halbfaßrüchen Terminen postnumerande am 2. Januar und
1. Juli jeden Jahres, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in
gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
bei der Teltower Kreis-Kommunalkasse zu Berlin, und zwar auch noch in dem
nach dem Eintritt der Fälligkeit folgenden Zinstermine.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei-
bung sind auch die dazu gehbrigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine
Kurachzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale
abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener und vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. I.
Tit. 51. S# 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgarichte zu Berlin.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub-
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange-
meldeten und bis dahin noch nicht vorgekommenen Zinskupons ausgahtt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Jinskupons bis
sum Schlusse des Jahres 18. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins-
upons auf jahrige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Teltower
Kreis-Kommunalkasse in Berlin gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons=
Serie beigedruckten Talons, wenn nicht der Inhaber der Obligation Wbderspruch
a-