Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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(Nr. 5492.) Bestatigungs-Urkunde, betreffend die Genehmigung zur Erhöhung des Grund- 
kapitals der Gladbacher Aktiengesellschaft für Oruckerei und Färberei, und 
Bestäktigung der Gesellschaftsbeschlüsse vom 7. November 1861. Vom 
6. Januar 1862. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
fügen hiermit zu wissen, daß Wir die Erhöhung des Grundkapitals der unter 
dem 22. Juni 1857. bestatigten Gladbacher Aktiengesellschaft für Druckerei und 
Appretur um vierhundert kausend Thaler genehmigt und die bezüglichen in der 
Generalversammlung vom 7. November 1801. gefaßten Gesellschaftsbeschlusse 
auf an des Gesetzes vom 9. November 1843. mit der Maaßgabe bestä- 
tigt haben: 
daß die Ausgabe der Aktien über den Betrag der zu sofortiger 
Emission bestimmten 100,000 Thaler hinaus der Genehmigung des Han- 
delsministers bedarf, 
und daß die unter Litt. B. der Beschlüsse bestimmte Verzinsung sich 
nur auf die eben erwähnten 100,000 Thaler zu beziehen hat. 
Wir befehlen, daß diese Urkunde mit dem notariellen Akte vom 7. No- 
vember 1861. für immer verbunden und nebst dem Wortlaut der beslätigten 
Gesellschaftsbeschlüsse durch die Gesetz-Sammlung und durch das Amtsblatt 
Unserer Regierung zu Düsseldorf zur öffentlichen Kenntniß gebracht werde. 
Urkunblich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 6. Januar 1862. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bernuth. 
A. 
Des in dem F. 5. des durch Allerhöchste Kabinersorder vom 22. Juni 1857. 
genehmigten Statuts der Gladbacher Aktiengesellschaft für Druckerei und Ap- 
pretur bestimmte Grundkapital der Gesellschaft von zweihundert tausend Tha- 
lern wird um vierhundert causend Thaler, sohin auf die Summe von sechshun- 
dert tausend Thaler erhöht und festgesetzt, getheilt in dreitausend Aktien zu zwei- 
hundert Thaler jede. 
Von der gedachten Kapitalerhöhung ad vierhundert tausend Thaler wer- 
den zundchst Einhundert tausend Thaler oder fünfhundert Aktien emittirt. Die 
übrigen Aktien werden nach Bedürfniß der Gesellschaft auf Beschluß des Ver- 
waltungsrathes und der Generalversammlung emittirt. 
ie Uebernahme dieser Aktien bleibt den jeweiligen Aktionairen pro rata 
ihrer Aktienbetheiligung innerhalb einer Prklusiofrist von vier Wochen vom 
Tage der desfallsigen Aufforderung in den Gesellschaftsbläattern vorbehalten. 
(Nr. 5492—5493.) Die
	        
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