Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Die von den Aktionairen nicht übernommenen Aktien sollen für Rech- 
nung der Gesellschaft bestmöglichst, jedoch nicht unter pari verwerthet werden. 
Die neu zu kreirenden Aktien erlangen erst nach bewirkter vollen Einzahlung 
Stimmrecht in den Generalversammlungen. 
B 
Die vorstehende neue Emission von fuͤnfhundert Aktien wird durch die 
Gesellschaftsblaͤtter bekannt gemacht und den in die Gesellschaftsregister einge- 
tragenen Aktionairen schriftlich mitgetheilt. 
Jeder Aktionair hat Anrecht auf die neuen Emissionen. 
Sollte die Gesammtzeichnung einer Emission die Summe der auszuge- 
benden Aktien uͤbersteigen, so wird eine gleichmaͤßige Reduktion vorgenommen. 
Die obligatorischen Einzahlungen der neuen Aktien erfolgen nach g. 7. 
des Statuts. 
Den Aktionairen werden von den Einzahlungen fünf Prozent Zinsen gut 
geschrieben. 
Die Zeichner der ersten neuen Emission von Einhundert tausend Tha- 
lern treten vom 1. Januar 1863. ab in den Genuß der statutmäßigen Dividende. 
  
(Nr. 5493.) Bekanntmachung des Allerhöchsten Erlasses vom 30. Dezember 1861., betref- 
fend die Genehmigung der Errichtung der „Werdener Gas-AMktiengesell- 
schaft.“ Vom 14. Januar 1862. 
D. Königs Majestäkt haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 30. Dezem- 
ber 1861. die Errichtung einer Mtiengesellschaft unter der Benennung: „Wer- 
dener Gas-Aktiengesellschaft“ mit dem Domizil in Werden, im Regierungsbezirk 
Düsseldorf, zu genehmigen und das durch notarielle Urkunde vom 23. Oktober 
186 1. verlautbarte Gesellschaftsstatut mit einigen Maaßgaben zu bestätigen ge- 
ruht, was hierdurch nach Vorschrift des §. 3. des Gesetzes über die Aktiengesell- 
schaften vom 9. November 1843. mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht wird, daß der Allerhöchste Erlaß nebst dem Statut durch das Amts- 
latt der Königlichen Regierung zu Düsseldorf bekannt gemacht werden wird. 
Berlin, den 14. Januar 1862. 
  
Der Minister für Handel, Gewerbe Der Minister 
und öffentliche Arbeiten. des Innern. 
v. d. Heydt. Gr. v. Schwerin. 
  
Redigirt im Büreau bes Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hoftuchdruckerei 
(K. Decker).
	        
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