Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

— 33 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stagaten. 
  
— NMr. 5. — 
  
(Nr. 5494.) Verordnung, betreffend die durch die Einführung des Allgemeinen Deutschen 
Handelsgesetzbuchs nöthig gewordene Ergänzung der Gesetze über die 
gerichtlichen Gebühren und Kosten. Vom 27. Januar 1862. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
verordnen, in Verfolg des Artikels 74. des Einführungsgesetzes zum Allgemeinen 
Deutschen Handelsgesetzbuch vom 24. Juni 1861. (Gesetz-Sammlung S. 449.), 
auf den Antrag des Staatsministeriums, was folgt: 
g. 1. 
Das Gesetz uͤber den Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten vom 
10. Mai 1851. (Gesetz-Sammlung S. 622.), nebst den späteren, dasselbe ab- 
dndernden und ergänzenden Gesetzen gelten auch für die Geschäfte, welche auf 
die Führung des Handelsregisters und des Schiffsregisters sich beziehen. 
Bei der Berechnung der Kosten für die in den 96. 2. bis 13. dieser 
Verordnung bezeichneten Geschäfte sollen jedoch die nachfolgenden Vorschriften 
und außerdem die Vorbemerkungen Ziffer I. und II. des Kostentarifs zum Ge- 
setze vom 10. Mai 1851., die 9#. 60. bis 67. dieses Tarifs, sowie die dieselben 
abändernden und ergänzenden späteren Bestimmungen maaßgebend sein, die übri- 
gen Vorschriften jenes Tarifs nebst den sie abändernden und ergänzenden spä- 
teren Bestimmungen aber nur insoweit Anwendung finden, als in den nachfol- 
genden Vorschriften auf dieselben Bezug genommen wird. 
g. 2. 
Fuͤr die Eintragungen in das Handelsregister (Art. 12. bis 14. des 
W—“Sd einschließlich der Benachrichtigung der Betheiligten, sind zu 
erheben: 
1) für die Eintragung einer Firma (Art. 19. und 21. a. a. O.), der Ver- 
r“mi□is einer Firma, der Aenderung des Inhabers einer Firma, sowie 
des Erlöschens einer Firma (Art. 25. a. a. O0) 20 Sgr.; 
2) für die Eintragung einer Prokura und für die Eintragung des Erlöschens 
einer Prokura (Art. 45. a. a.O) .. 20 Sgr.; 
3) für die Eintragung einer offenen Handelsgesellschaft (Art. 86. a. a. O.) 
oder einer Kommanditgesellschaft (Art. 151. 152. a. a. O.). 2 Rthlr.; 
Jahrgans 1862. (Nr. 5494) 5 4) für 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Februar 1862.
	        
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