Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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4) fuͤr die Eintragung der Aenderung der Firma oder des Sitzes einer offe- 
nen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft, des Eintritts 
eines neuen Gesellschafters in eine solche Gesellschaft, der bei einer solchen 
Gesellschaft einem Gesellschafter nachtraͤglich ertheilten oder entzogenen 
Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, des Ausscheidens oder der Aus- 
schließung eines Gesellschafters, der Auflösung einer solchen Gesellschaft, 
der Liquidatoren derselben, des Austretens eines Liquidators oder des 
Erlöschens der Vollmacht eines solchen (Art. 87. 129. 135. 155. 156. 
171. 172. a. a. U)) . . .. 1 Rehlr.; 
5) für die Eintragung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer 
Aktiengesellschaft in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirk 
die Gesellschaft ihren Sitz hat (Art. 176. 210. a. a. O.) . . 6 Rehlr.; 
und außerdem für die dazu erforderliche Eintragung einer vollständigen 
beglaubigten Abschrift des Geeeellchastsver#rages ohne Ansatz eines Stem- 
beibetrages an Schreibgebühren für jeden auch nur angefan enen 
sogen.................................................. gr.; 
insofern aber zur Bewirkung dieser Eintragung ein Abdruck oder eine 
Abschrift des Vertrages bei dem Gericht eingereicht wird, ohne Ansatz 
eines Stempelbetrages an Beglaubigungsgebuͤhren fuͤr jeden auch nur 
engefangenen Bogen 2 Sgr. 6 Pf.; 
6) für die Eintragung eines den Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft 
auf Aktien oder einer Aktiengesellschaft abaändernden oder die Fortsetzung 
der Gesellschaft zum Gegenseand habenden Vertrages oder Beschlusses 
in das Handelsregisier des Gerichts, in dessen Bezirb die Gesellschaft 
ihren Sitz hat (Art. 198. 214. a. a. SHH. 3 Rehlr.; 
und außerdem für die dazu erforderliche Eintragung einer vollständigen 
beglaubigten Abschrift des Vertrages oder Beschlusses, oder für die 
Beglaubigung eines Abdrucks oder einer Abschrift, welche zur Bewirkung 
dieser Eintragung eingereicht sind, Schreibgebühren oder Beglaubigungs- 
gebähren nach Maaßgabe der Bestimmung unter Ziffer 5. ohne Ansatz 
eines Stempelbetrages; 
7) für die Eintragung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer 
Aktiengesellschaft in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirk 
die Gesellschaft eine Zweigniederlassung hat (Art. 179. 212. 8 t .) 
thlr.; 
8) fuͤr die Eintragung der Aufloͤsung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien 
oder einer Aktiengesellschaft, der nach der Auflösung eintretenden Liqui- 
datoren, des Auskretens eines Liquidators oder des Erlöschens der Voll- 
macht eines solchen, und für die Eintragung der Mitglieder des Vor- 
standes oder der Aenderung der Mitglieder des Vorstandes einer Aktien- 
esellschaft (Art. 201. 205. 228. 233. 244. a. a. O.) . 1 Rchlr.; 
9) für die Einrragung der Ausschließung oder Aufhebung der Gemeinschaft 
der Güter oder des Erwerbes unter Eheleuten (Art. 20. des Einfüh- 
rungsgesetze))))ssss. 20 Sgr. 
K. 3. 
Muß eine Eintragung sowohl in das Handelsregister der Hauptnieder= 
lassung
	        
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