lassung als in das Handelsregister einer Zweigniederlassung geschehen, so ist fuͤr
Eintragung in ein jedes Register der vorgeschriebene Satz besonders zu
erheben.
Wenn auf Grund einer und derselben Anmeldung nach den Vorschriften
des Handelsgesetzbuchs mehrere Eintragungen, welche auf dieselbe Firma, oder
dieselbe Prokura, oder dieselbe Gesellschaft sich beziehen, in das Handelsregister
desselben Gerichts erfolgen, so wird nur der höchsie Satz von den für die ein-
zelnen Eintragungen nach den K. 2. zu berechnenden Saätzen erhoben.
F. 4.
Wenn von den zur Begründung einer Anmeldung vorgelegten Urkunden
wegen Zurückforderung derselben beglaubigte Abschriften haben zurückbehalten
werden müssen, so kommen für diese Abschriften fünf Sgr. Schreibgebühren für
jeden auch nur angefangenen Bogen ohne einen Stempelbetrag zum Ansatz.
K. 5.
Für die Zurückweisung einer unvollständigen oder unzuldssigen Anmeldung
oder einer hierauf sich beziehenden unbegründeren Beschwerde ist ein Viertel des
Ansatzes zu berechnen, welcher für die Eintragung zu erheben wäre, jedoch ohne
Berücksichtigung der im Falle der Eintragung zulässigen Schreib= und Beglau-
bigungsgebühren und nicht unter zehn Silbergroschen.
F. 6.
Für ein aus dem Handelsregister ertheiltes Attest sind funfzehn Silber=
roschen und der tarifmäßige Stempelbetrag, wenn das Attest mehr als zwei
Hogen ausmacht, für jeden hinzukommenden auch nur angefangenen Bogen zu-
sätzlich noch fünf Silbergroschen zu erheben.
Besteht jedoch der Inhalt des Attestes oder des Auszugs lediglich in der
beglaubigten Abschrift einer in das Handelsregister geschehenen Eintragung, so
sind außer dem tarifmäßigen Stempelbetrag nur Schreibgebühren im Betrage
von fünf Silbergroschen für jeden auch nur angefangenen Bogen zu erheben.
Für eine aus dem Handelsregister ertheilte einfache Abschrift kommen für jeden
auch nur angefangenen Bogen an Schreibgebühren zwei Silbergroschen sechs
Pennige zum Ansatz.
K. 7.
Wenn in Gemäßheit der Artikel 5. und 6. des Einführungsgesetzes vom
24. Juni 1861. gegen den Betheiligten eine Ordnungsstrafe festgesetzt ist, so sind
die demselben zur han fallenden Kosten wie folgt zu berechnen:
1) im Falle die Strafe auf Grund der Bestimmungen des Artikels 5. des
Einführungsgesetzes ohne ein durch einen Einspruc veranlaßtes Verfahren
festgesetzt ist (§V. 2. und 6. Art. 5.),
nach Maaßgabe der . 2. 3., F. 4. Ziffer 1. des Gesetzes vom 3. Mai 1853.
eesch-Semmlun S. 170.) und der Vorbemerkung III. zu dem Gerichts-
kosten-Tarif vom 10. Mai 1851.;
2) im Falle die Strafe auf Grund der Bestimmungen des Artikels 5. des
Einführungsgesetzes nach vorherigem Einspruch (§9. 3. und 6. Art. 5.)
oder auf Grund der Bestimmungen des Artikels 6. des Einführungs-
hesetzes fesigeseht is
Grr. 54094.) 5. nach