— 36 —
nach Maaßgabe der §. 2. 3. 7. A., g. 8. Ziffer 2., und Gh. 9. bis 11. des
Gesetzes vom 3. Mai 1853. und der Vorbemerkung III. zu dem Gerichtskosten-
Tarif vom 10. Mai 1851.
g. 8.
Kosten und Stempel kommen nicht zum Ansatz:
1) für die gerichrliche Aufnahme einer zur Eintragung in das Handelsregister
bestimmen Anmeldung (Art. 4. des Einführungsgesetzes);
2) für die gerichtliche Aufnahme einer Verhandlung über die in einzelnen
Fallen außer der Anmeldung erforderliche Zeichnung einer Firma oder
Unterschrift (Art. 4. a. a. O.);
3) für die Gestattung der Einsicht des Handelsregisters und der eingereich-
ten Zeichnungen der Firmen und Unterschriften (Art. 12. des Handels-
gesezbucht . . . .
4) fuͤr das Einschreiten des Gerichts, um einen Betheiligten zu einer An-
meldung Behufs Eintragung in das Handelsregister oder zur Zeichnung
oder Einreichung der Zeichnung einer Firma oder Unterschrift, oder zum
Unterlassen des Gebrauchs einer ihm nicht zustehenden Firma anzuhal-
ten, jedoch unbeschadet der Bestimmungen des F. 7.;
5) für die im Artikel 13. des Einführungsgesetzes vorgeschriebenen Eintra-
ungen.
gung .
Für die Eintragungen in das Schiffsregister (Art. 432. bis 437. des
Handelsgesetzbuchs) und die dabei vorkommenden Nebengeschäfte sind zu erheben:
1) für die Eintragung eines Schiffes in das Schiffsregister einschließlich
aller derselben vorausgehenden Verhandlungen Behufs Feststellung der
im F. 4. Arktikel 53. des Einführungsgesetzes erwähnten Thatsachen (Art.
432. bis 435. des Handelsgesetzbuchs, Art. 53. 9# 2. bis 5. des Ein-
führungsgesetzes) die Hälfte des im F. 25. des Tarifs zum Gesetz vom
10. Mai 1851. für die Berichtigung des Besitztirels von einem Grund-
stücke bestimmten Betrags;
2) für die Eintragung einer später eingetretenen Veränderung einschließlich
aller derselben vorausgehenden Verhandlungen (Art. 436. des Handels-
gesetzbuchs und Art. 53. §. S. des Einführungsgesetzes) und ohne Unter=
schied, ob das Schiff auf ein neues Folium eingetragen wird oder nicht,
die Hälfre des im §F. 26. des Tarifs zum Gesetze vom 10. Mai 1851.
und im Artikel 17. Ziffer 1. des Gesetzes vom 9. Mai 1854. für eine
definitive Eintragung in die zweite und dritte Rubrik des Hypotheken-=
buchs bestimmten Betrags, insofern die Veränderung nicht in einem Eigen-
thumswechsel besteht, jedoch nicht über vier Thaler;
3) für die Eintragung der Verpfändung eines Schiffes einschließlich der No-
tirung derselben auf den betreffenden Urkunden (Art. 59. des Einfüh-
rungsgesetzes), für die Eintragung der Cession der Forderung oder einer
sonssienn Veränderung und für die Löschung der Verpfändung die Hälfte
der in den 96. 26. bis 29. des Tarifs zum Gesetze vom 10. Mai 1851.
und im Artikel 17. Ziffer 1. des Gesetzes vom 9. Mai 1854. für die
Eintragungen und Löschungen im Hypothekenbuch bestimmten Betrage.
g. 10.