Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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S. 10. 
Fuͤr die Ertheilung des Certifikats uͤber die Eintragung eines Schiffes 
in das Schiffsregister (Art. 435. des Handelsgesetzbuchs und Art. 53. F. 6. 
des Einführungsgesetzes) ist der im §F. 30. des Tarifs zum Gesetze vom 10. Mai 
1851. und im Artikel 17. des Gesetzes vom 9. Mai 1854. für die Ertheilung 
eines Hypothekenscheins pro informatione besiimmte Betrag und für die At- 
testirung einer eingetragenen Veränderung auf dem früher ertheilten Certifikat 
(Art. 436. des Handelsgesetzbuchs) die Hälfte dieses Betrages zu erbeben. 
Die auf die besondere Ausstattung des Certifikats verwendeten Auslagen, 
insbesondere diejenigen, welche durch Verwendung von Pergamentformularen 
entstehen, sind besonders zu erstarten. 
K. 11. 
Bei der Anwendung der G. 9. und 10. sind die Bestimmungen des F. 32. 
des Tarifs zum Gesetze vom 10. Mai 1851. maaßgebend. 
K. 12. 
Rücksichtlich derjenigen Schiffe, welche bei Eintritt der Geltung des Han- 
delsgesetzbuchs zur Führung der Preußischen Flagge berechtigt und mit den zur 
Ausübung dieses Rechts erforderlichen Papieren versehen nd (Art. 71. des 
Einführungsgesetzes), kommen von den für die Eintragung derselben in das 
Schiffsregister und für die Ertheilung der Certifikate nach den G. 9. und 10. 
zu berechnenden Kosten diejenigen Kosten in Abzug, welche für die diesen Schif- 
fen früher ertheilten Beilbriefe bezahlt worden sind. 
Diese Bestimmung findet jedoch auf die durch die Ertheilung des Certi- 
sikats entstehenden baaren Auslagen keine Amwendung; die letzteren sind viel- 
mehr besonders zu erheben. 
g. 13. 
Fuͤr die Loͤschung eines Schiffes in dem Schiffsregister (Art. 436. des 
Handelsgesetzbuchs und Art. 53. F. S. des Einführungsgesetzes) kommen Kosten 
nicht zum Ansatz. 
g. 14. 
Im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln sollen rücksichtlich der 
Gebühren und Kosten für die Geschäfte, welche auf die Führung des Handels- 
registers sich beziehen, folgende Bestimmungen gelten: 
I. Der Sekretair des Handelsgerichts erhält: 
1) für die Eintragungen in das Handelsregister die in den GW. 2. 
und Z. dieser Verordnung bestimmten Beträge; 
2) für die Aufnahme oder Empfangnahme einer Anmeldung und die 
Prüfung derselben, im Falle die Anmeldung durch Rathskammer- 
beschluß als unzulässig oder unvollständig zurückgewiesen wird, den 
im §. 5. dieser Verordnung bestimmten Betrag, für die Ausferti- 
gung des Rathskammerbeschlusses, wenn dieselbe verlangt wird, an 
Schreibgebühren für jeden auch nur angefangenen Vogen fünf 
Silbergroschen; 
3) für die Ertheilung eines Attestes oder Auszugs (Certifikat, be- 
glaubigte Abschrift) aus dem Handelsregister den im F. 6. dieser 
(Fr. 5494.) Ver-
	        
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