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(Nr. 5495.) Bekanntmachung der Ministerial-Erklärung vom 7. Januar 1862., betreffend
die mit mehreren Kantonen der Schweiz abgeschlossene Uebereinkunft we-
gen der Kosten der Verpflegung von erkrankten Angehörigen der kontrahi-
kenden Theile. Vom 25. Januar 1802.
D. Kbniglich Preußische Regierung ist mit dem Schweizerischen Bundesrathe
Namens der Schweizerischen Tampons Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden nid
dem Wald, Glarus, Appenzell, Graubündten, Tessin, Waadt und Baselland-
schaft übereingekommen, in Bezug auf die Verpflegung erkrankter und Beerdi-
ung verfiorbener Angehöriger des anderen kontrahirenden Theiles die nachste-
gen# Grundsätze in Anwendung treten zu lassen.
g. 1.
Jede der kontrahirenden Regierungen verpflichtet sich, dafuͤr zu sorgen,
daß in ihrem Gebiete denjenigen hülfsbedürftigen Angehörigen des anderen bon-
trahirenden Theiles, welche der Kur und Verpflegung benöthigt sind, diese nach
denselben Grundsätzen wie bei eigenen Staarsangehbrigen bis dahin zu Theil
werde, wo ihre Rückkehr in den Heimathsstaat ohne Nachtheil für i#re oder
Anderer Gesundheit geschehen kann.
K. 2.
Ein Ersatz der hiebei (F. 1.) oder durch die Beerdigung erwachfenden
Kosten kann gegen die Staats-, Gemeinde= oder andere öffemliche Kassen des-
jenigen Staakes, welchem der Hülfsbedürftige angehört, nicht beansprucht werden.
g. 3.
Fuͤr den Fall, daß der Huͤlfsbeduͤrftige oder daß andere privatrechtlich
Verpflichtete zum Ersatze der Kosten im Stande sind, bleiben die Anspruͤche an
letztere vorbehalten. Die kontrahirenden Regierungen sichern sich auch wechsel-
seitig zu, auf Antrag der betreffenden Behoͤrde die nach der Landesgesetzgebung
zulaͤssige Huͤlfe zu leisten, damit denjenigen, welche die Kosten bestritten haben,
diese nach billigen Ansaͤtzen erstattet werden.
F. 4.
Allen Kantonen der Schweiz, welche die gegenwärtige Uebereinkunft nicht
mit abgeschlossen haben, steht der Beitritt zu derselben offen. Dieser Beitritt
wird durch eine die lebereinkunft genehmigende und der Koniglich Preußischen
Regierung durch den Schweizerischen Bundesrath mitzutheilende Erklärung bewirkt.
Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie gegen eine übereinstimmende
Erklärung des Schweizerischen Bundesrathes ausgewechselt worden, in den Kö-
(Xr. 5495—5496.) niglich