— 42 —
Einmal jaͤhrlich, naͤmlich mit dem Tagesbeginne des 1. Januar jeden Jahres
statt. Doch ist der Eintritt, sowie eine Erhähung der Versicherungssumme, falls
solche durch bauliche Verbesserungen oder sonst gerechtfertigt und nachgewiesen
wird, auch im Laufe des Jahres gestattet, wenn darum unter der ausdrück-
lichen Verpflichtung, alle Beiträge für das Semester (F. 38.), in welchem die
Aufnahme erfolgt, entrichten zu wollen, nachgesucht wird.
Die rechtliche Wirkung des Vertrages beginnt in diesem Falle mit der
Anfangsstunde desjenigen Tages, von welchem die Genehmigung der Feuer-
sozietäts -Direktion datirt ist. Eine Versetzung der Gebäude in eine bessere
Klasse sindet jahrlich zweimal am 1. Jannar und 1. Juli statt. Zur Begrün-
dung derselben ist eine wirklich stattgefundene Veränderung des Gebäudes und
eine dies feststellende, vom Magistrate beglaubigte Bescheinigung der Orts-Re-
visionskommission erforderlich. çl
Der Austritt aus der Sozietat, sowie jede Heruntersetzung der Versiche-
rungssumme, soweit solche sonst zulässig ist (H. 11. und 36.), findet nur Ein-
mal jäahrlich, mit dem Ablaufe des letzten Dezembertages, slatt.
Zu FH. 25. und an Stelle desselben.
Die Beschreibungen müssen nach Anleitung der von der Direktion ju 'er-
theilenden Anweisung in die von ihr vorzuschreibenden Schemata eingefrag
werden; diese Anweisung nebst Schema ist jedem Interessenten durch den Ma-
gistrat auf Kosten der Gezirit unentgeltlich zuzustellen. Auch muß der Ma-
#tat Veranstaltung kreffen, daß auf Antrag des Interessenten und nach dessen
ngaben bie nöthigen Schemata gegen billige Schreibgebühr, die der Verslcherer
zu entrichten hat, ausgefüllt werden.
Zu §. 31. und an dessen Stelle.
In solchem Falle muß von einem vereideten Baubeamten mit kunstge-
mäßer Genauigkeit, unter Zuziehung eines Deputirten des Magistrats, eine förm-
liche Taxe zu dem Zwecke und aus dem Gesichtspunkte aufgenommen werden,
daß dadurch mit Rücksicht auf die örklichen Materialienpreise und unter billiger
Berücksichtigung des geringeren Preises derjenigen Fuhren, Haydreichunden üurd
anderen, keine kechnische Kunstfertigkeit erfordernden baulichen Arbeiten, die der
Eigenthämer mit seinem Hauswesen selbst bestreiten kann, der dermalige Wi
derjenlgen in dem Gebäude enthaltenen Baumateriakien umd Bauarbeiten fesice-
stellt werde, welche durch Feuer zerstört oder beschadigt werden können, mit
Ausschluß dessen, was nicht durch Feuer verletzt werden kann. Der dermalige
Werrh der Bauarbeiten ergiebt sich bei Gebäuden, die nicht mehr ronn im
baulichen Zustande sind, dadurch, daß deren nach vorslehenden Bestimmungen
festgestellter Werth in demselben Verhällniß gemindert wird, in welchem der
Materialienwerth in dem vorgefundenen Zustande zu demjenigen Werthe stehr,
den die Baumaterialien in völlig gutem Zustande haben würden. Die Kosten
dieser Tare fallen dem Wersicherungsnehmer zur Last, wenn dessen Widerspruch
umbegründet befunden wird, andernfalls der Sozietät. 3
u