Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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f) Cichorienfabriken bei einer der ad a. bemerkten Bedachungsarten; 
8.) Treibhäuser mit Fachwerksgiebeln und Fachwerkswänden bei einer 
Glasbedachung. 
IV. Zur vierten Klasse gehören: 
a) alle mit Rohr, Stroh oder Holz gedeckten Gebäude; 
5b) Windmühlen, unter der im F. 21. festgesetzten Beschränkung; 
P) Ziegel= und Kalkofen; 
d) Theater; 
e) Zuckersiedereien; 
1) Gebaude, worin sich Dampfkessel befinden, welche entweder als 
bewegende Kraft der Dampfmaschinen dienen, oder in welchen, 
bei einem Inhalte von 80 Kubikfuß und darüber, die Deampfe zu 
irgend einem Zwecke, z. B. zum Sieden der Kartoffeln in großen 
Brennereien 2c. gespannt werden; 
8) Gebäude mit hölzernen oder unausgefachten Umfassungswänden 
oder Giebeln, in denen sich Mühlenwerke befinden, die mit Dampf- 
oder Wasserkraft betrieben werden, wenn diese Gebäude auch eine 
feuersichere Bedachung haben; 
h) Spinnereien in Schaaf= und Baumwolle, deren Betrieb nicht 
durch Handmaschinen, sondern durch Wasser= oder Dampfkraft 
bewirkt wird, sofern das Gebäude hölzerne oder ausgefachte Um- 
fassungswände oder Giebel hat, oder aus hölzernen Umfassungs- 
wänden besteht, wenn auch die Bedachung mit Ziegeln oder in 
sonst als feuersicher anerkannter Weise ausgeführt ist. 
Zu F. 42. und in dessen Seelle. 
a) Ein massiver Brandgiebel muß von gebrannten Steinen oder Feldsteinen 
nur mit Kalk gemauert, ohne alle Oeffnungen ausgeführt sein, jedoch ist 
bis zur Dachbalkenlage auch die Anwendung von Kalkpisc gestattet. 
b) Ein auf einen halben Stein verblendeter Giebel muß aus gebrannten 
Steinen resp. Feldsteinen und mit Kalk, ebenfalls ohne Oeffnungen, der- 
gestalt aufgeführt sein, daß 5 Zoll über die Fachwerkswand hinausgehen, 
und die Dachlatten oder sonstiges Holzwerk nur bis an jene 5 Zoll heran-, 
nicht aber durchgehen, und daß bei zusammenstoßenden Giebeln zweier 
Gebäude jeder einzelne in dieser Art konstruirt ist. 
Zu F. 47. und in Stelle desselben. 
Der für jede Rate eines Halbjahrs auszuschreibende Beitrag wird in 
dem Verhltnisse festgesetzt, daß 
die erste Klasse gegen die zweite wie 1. zu Z., gegen die dritte wie 1. zu 
5. und gegen die vierte wie 1. zu 14. 
zum Ansatze kommt, dergestalt, daß wenn von der ersten Klasse ein Beitrag 
(r. 5497,) von
	        
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