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oder mit seinem Wissen und Willen oder auf sein Geheiß von einem Dritten
angelege war und demgemaß eine strafrechtliche Verurtheilung erfolgt ist, so
fällt die Verbindlichkeit zur Zahlung der Brandschad ütigung fort.
Wegen bloßen Verdachts, daß der WVersicherte das Feuer vorsctzlich ver-
ursacht habe, kann diese Zahlung nur dann vorenthalten werden, wenn der
Vrrdacht so dringend ist, daß auf den Grund desselben wider den Versicherten
dle gerichrliche Untersuchung eingeleitet wird. In diesem Falle hängt es von
dem Ergebniß des Urtels ab, ob die Brandschadenvergütigung definitiv weg-
fällt, oder nach rechrskräftig eneschiedener Sache nachzuzahlen ist. Wird der
Versicherre freigesprochen, so muß die Nachzahlung erfolgen; im Falle elner
Berurtheilung ist die Sozietät aber dazu nicht verpflichtet.
aften auf dem abgebrannten Gepärde Hppothekenschulden oder andere
Realverbindlichkeiten, so ist die Brandschadenvergürigung so weit zu gewähren,
als solche zur Sicherung oder Befriedigung der Realberechtigten erforderlich ist
C. 12.), und bleibt der Soziett alsdann nur der Civilanspruch gegen den
ersicherten und seine Mitschuldigen vorbehalten. « ,
Zur besseren Verfolgung dieses Civilanspruchs werden in dem Falle einer
eingeleiteten Untersuchung bie betreffenden Gerichtsbehoͤrden angewiesen, auf Re-
uisition der Direktion eine Protestatio de non amplius imiabulando auf
Am#icze Grundstücke des prasumtiven Regreßpflichtigen einzutragen.
Zu g. 70. und in dessen Seelle.
Bei Totalschäden wird die ganze versicherte Summe vergütigt.
Zu F. 7 4. und in dessen Stelle.
Die Jahlung der Brandschadenvergütigung, beziehentlich der Vergütigung
aus g. 68. des Reglements geschieht an den Versicherten, und darunter ist alle-
mal der Eigemh#mer des versicherten Gebaudes * verstehen, dergestalt, daß in
dem Falle, wenn das Eigenthum des Grundstücks, worauf das versicherte Ge-
baude steht oder gestanden hat, durch Beräußerung, Vererbung u. s. w. auf
einen Andern übergeht, damit zugleich alle aus dem Wersicherungsvertrage für
den bisherigen Besitzer hervorgehenden Rechte, gegen Erfüllung der entsprechen-
den Pflichten, für übertragen geachtet werden.
Zu 9. 75. und 76. und an deren Stelle.
Wem und insowelt ein Arrestschlag vor geschehener Auszahlung der Ver-
Atigungsgelder eintritt, ist die Sozietckt vetbunden, die Seblung in bas geriche-
liche Depositorium zu leisten, wonächst die Interessenten das Weitere unter sich
abzumachen haben.
Zu &. 84. und 82. und in deren Stelle.
In der Regel hat auch jeder Versicherte, welcher ein Gebäude durch
5497.) Brand