Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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In Stelle des F. 91. und des Zusatzes zu demselben im 
Nachtrage. 
Bei der Feuersozietäts-Direktion wird für jede zu dem Verbande gehö- 
rige Stadt besonders ein Lagerbuch geführt, in welches alle das Feuerversiche- 
rungsgeschäft betreffenden Haupthandlungen sorgfältig eingetragen werden. 
Die Kosten der etwa durch Zu= und Abgänge oder sonstige, durch den 
ordentlichen Geschäftsgang bedingte Veränderungen nöthig werdenden Umschrei- 
bung der Lagerbücher werden aus dem Sozietäksfonds bestritten. 
In Stelle des F. 114. und des Zusatzes zu demselben im 
Nachtrage. 
Den sachverständigen Bauhandwerkern, welche auf die Aufforderung der 
Feuersozietäts-Behörden in den Tax= und Brandschadenaufnahme-Terminen mit- 
wirken, werden für diese Mühwaltung außer den Fuhrkosten, wo diese nöthig 
sind, 20 Sgr. bis 1 Thaler 10 Sgr. Diäten bewilligt. 
Für die Revision der Gebäudebeschreibungen erhalten die beiden techni- 
schen Mitglieder der Revisionskommission (F. 27.) eine Remuneration, welche 
in folgender Art hiermit festgesetzt wird: 
a) für die Prüfung der Gebäudebeschreibungen im Falle neuer Versicherun- 
gen (F. 27.) bei einem Versicherungswerthe von 
25 bis 200 Rkhir. — Rlthlr. 5 Sgr. — Pi. 
225 . 500 -..... — - 7 - H- 
525-1000-..... —- 10-—· 
1025 = 2000 - .... — - 15 — —- 
2025 = 4000 — 20 — "„ 
4025 = 6000 — 25 — 
6025 und daruͤber .. .... . . . . 1- — -Ê — 
b) fuͤr Pruͤfung der Gebaͤudebeschreibungen bei Erhoͤhung bestehender Ver- 
sicherungen kommen die Saͤtze unter a. nach dem Betrage des hinzutre- 
tenden Versicherungswerthes in Anwendung; 
c) fuͤr die Pruͤfung des Werthes unversicherter Privatgebaͤude zum Zwecke 
der Heranziehung zu den Kosten der Nebenbeschädigungen kommen die- 
selben Sütze gleichfalls in Anwendung. 
Macht sich bei derartigen Gebauden die Aufnahme von Gebäude- 
beschreibungen Seitens der Au lieder der technischen Reoisionskommission 
nothwendig, so wird für diese Arben eine besondere Vergürigung gewährr, 
und die Festsetzung erfolgt auf Grund der §#. 113. und 114.; 
d) fuͤr die Prüfung, er Gebäude in Bezug auf eintretende Klassen-Abän= 
derung werden die Gebühren dahin festgestellt: 
bei einem Versicherungswerthe 
von 25 bis 1000 Rthr. 5 Sgr. 
= 1000 -- 5000 .... 10 = 
5025 und darübrrn .. 15 = 
Jehrgang 1862. (Nr. 5497.) 7 Die
	        
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