Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Die saͤmmtlichen Gebuͤhrensaͤtze finden auf die vorgedachten Geschaͤfte in 
allen zur Sozietaͤt gehoͤrigen Staͤdten ohne Unterschied ihrer Groͤße und ohne 
Ruͤcksicht auf die Lage der Gebaͤude Anwendung, sobald das betreffende Ge- 
höft innerhalb des städtischen Weichbildes gelegen ist. 
In den Städten jedoch, in welchen sich keine wählbaren Bauhandwerker 
befinden, kommen außer den vorgedachten Gebühren die erweislichen baaren 
Auslagen der von auswärks zugezogenen Techniker außerdem noch zum Ansatz. 
Die Gebührensätze beziehen 2 nicht auf die Versicherungssummen der 
einzelnen in der Beschreibung aufgefuͤhrten Gebaͤude, sondern sie werden dem 
summarischen Betrage der Versicherungssummen saͤmmtlicher zur Revision gelan- 
genden Gebaͤude des Gehoͤfts gemaͤß berechnet und unter beide Techniker getheilt. 
Zu K. 115. und in dessen Stelle. 
Außer den eigentlichen Brandentschädigungsgeldern sollen von der Städte- 
Feuersozietäts-Direktion auch noch an Prämien angewiesen werden 
1) für die erste Spritze, welche von auswärtê, d. h. aus einem nicht zum 
Stadtgememndebezirk gehörigen Orte oder Etablissement zu Hülfe komnt 
NRehlr. 
2) für die zweite ... ..... .. . .. 5 
3) für jede andren 2 
4) für den ersten beim Feuer von auswärts eintreffenden Wasser- 
wagngen . . . . .. .. .... · - 
5) für den zweiten dtonnn r.P. 
jedoch nur für den Fall, daß dieselben bei Löschung des Feuers wirklich in Thä- 
tigkeit gekommen sind. 
Fenner soll die Direktion befugt sein, Prämien in der Höhe bis zu Ein- 
hundert Thaler an diejenigen zu bewilligen, welche einen Brandstifter entdecken 
und anzeigen, so daß dessen Bestrafung eintreten kann; ebenso Prämien in der 
Höhe bis zu zehn Thaler an diejenigen, welche sich im Interesse der Sozietät 
durch Hülfeleistung bei einem Brande besonders ausgezeichnet haben. 
Zu §. 119. und in Stelle desselben und der Zusätze im §. 119. 
im Nachtrage. 
Andere Entschädigungen oder Vergütungen für zufällig beim Brande 
entskandene Schäden an unversicherten Gegenständen werden nur gewährt, inso- 
weit durch solche eine Gefahr von Gebäuden, welche bei der Sozletät versichert 
sind, abgewendet ist, oder die Nothwendigkeit der Beschädigung zum Zwecke der 
Löschung des Brandes erweislich gemacht wird. 
n diesem Falle darf aber nur der Werth der beschädigten Gegenstände 
nach dem Zustande vor dem Brande, nicht nach den Wiederherstellungskosten 
liquidirt werden. » 
DieFestsetzungbleibtdetFeuersozietckts-Oireskionvorbehalten,und diejsk 
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