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ist verpflichtet, nur insoweit Vergütung zu gewähren, als der Schaden eben er-
weislich im Interesse der Sozietät bewirkt ist.
Alle sonstigen willkürlich verursachten Schäden hat die Sozietät nicht zu
erstatten. Eben so wenig die durch das Feuer selbst entstandene Beschddigung
an unversicherten Gegensländen.
Kur= und Versäumnißkosten derjenigen, welche bei Löschung eines Bran-
des aheblich verunglücken, sollen nach billigen Grundsätzen gleichfalls vergü-
tigt werden.
Auch für Zugthiere, die erweislich bei der Löschung eines Brandes durch
Heranschaffung der Löschgeräthschaften erheblich beschädigt werden, soll eine Ent-
schädigung nach billigen Grundsätzen gewährt werden. Die Festsetzung der Li-
quidation erfolgt ebenfalls durch die Firchurie deron Es müssen in-
zwischen die aus diesem Paragraphen herzuleitenden Ansprüche innerhalb vier
ochen, vom Tage des Brandes an gerechnet, nicht nur angemeldet, sondern
unter Beifügung der darüber aufgenommenen Verhandlung nachgewiesen sein,
widrigenfalls die Ansprüche selbst erloschen sind und der Sozielät eine Ver-
pflichtung, darauf einzugehen, nicht weiter obliegt.
Gegemwärtiger Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 3. Februar 1862.
Wilhelm.
Gr. v. Schwerin.
An den Minister des Innern.
(Nr. 5498.) Allerhöchster Erlaß vom 3. Februar 1862., betreffend die Genehmigung zum
Eisenbahnanschlusse der Steinkohlenzeche „Wilhelmine Victoria“ an den
Bahnhof Gelsenkirchen der Cöln-Mindener Eisenbahn.
J will nach Ihrem Antrage vom 26. Januar d. J. zu der von der Berg-
bau-Aktiengesellschaft „Wilhelmine Victoria“ nach Maaßgabe des Mir vorge-
legten Plans beabsichtigten Herstellung einer für Lokomotivbetrieb einzurichten-
den Zweigbahn von der gleichnamigen, im Kreise Bochum belegenen Steinkoh=
lenzeche nach dem Bahnhee Gelsenkirchen der Cöln-Mindener Eisenbahn hier-
durch Meine Genehmigung unter der Bedingung ertheilen, daß anderen Unter-
nehmern sowohl der Anschluß an die Bahn mittelst Zweigbahnen, als auch die
Benutzung der Hauptbahn gegen 1 vereinbarende, eventuell von dem Ministe-
rium für Handel , Gewerbe und offentliche Arbeiten festzusetzende Fracht= oder
Behnzeldsatze vorbehalten bleibt. Zugleich bestimme Ich, daß die in dem Ge-
setze über die Eisenbahnunterneh vom 3. November 1838. ergangenen
(Nr. 549)—5498) or-