Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

Nr.  76.  1175

bei  den  Maßen  in  Flaschenform  nur  in  dem  Halse,  bei  den  kannenförmigen  Maßen  nur
in  dem  zylindrischen  Teile  des  Halses  liegen.

2.  Bei  den  Maßen,  bei  denen  der  Flüssigkeitsspiegel  unter  dem  Rande  liegt,  darf  der
Raumgehalt  begrenzt  sein:

a)  bei  metallenen  Maßen  durch  zwei  einander  gegenüberliegende  oder  drei  auf  dem
Umfange  gleichmäßig  verteilte  Marken  in  Form  von  Überlauföffnungen  in  der  Maßwand,
von  eingenieteten  oder  eingelöteten  Stiften  oder  auch  von  aus  der  Maßwand  getriebenen  Erhöhungen
  in  Stift-,  Strich-,  Grat-,  Kegel=  oder  ähnlicher  Form.  Zulässig  ist  auch  die
gemischte  Anwendung  von  Überlauföffnungen,  Stiften  und  Erhöhungen  bei  einem  Maße;

b)  bei  gläsernen  Maßen  durch  eine  auf  der  Außenseite  der  Glaswand  über  der  Bezeichnung
  angebrachte  Strichmarke,  die  sich  über  mindestens  die  Hälfte  des  Umfanges  erstreckt.
Die  Glaswand  muß  daher  bei  diesen  Maßen  durchsichtig  sein.

Alle  Arten  von  Marken  müssen  so  beschaffen  sein,  daß  sich  bei  der  Einstellung  des
Flüssigkeitsspiegels  keine  im  Verhältnis  zur  Fehlergrenze  in  Betracht  kommenden  Unsicherheiten
  ergeben.  Auch  müssen  sie  durch  Stempelung  gesichert  werden  können.

3.  Zulässig  sind  bei  allen  Maßen  Ausgüsse  (Schnauzen),  die  bei  Randmaßen  innerhalb
  des  Maßraums  liegen  müssen.

4.  Bei  Randmaßen  muß  der  Rand  hinreichend  eben  sein,  um  die  annähernd  wasserdichte
  Auflegung  einer  ebenen  Glasplatte  zu  ermöglichen.  Bei  metallenen  Randmaßen  muß
der  Rand,  bei  solchen  mit  Ausguß  auch  der  Rand  des  Ausgusses  außen  zweckmäßig  verstärkt
  sein,  wenn  nicht  schon  durch  die  Stärke  der  Maßwand  die  Erhaltung  des  Maßraums
und  des  Randes  gewährleistet  ist.

5.  Bei  blechernen  Maßen  muß  die  Maßwand  hinreichend  kräftig  sein;  sie  muß  bei
den  Maßen  aus  Weißblech  und  anderem  Eisenblech  (mit  oder  ohne  Uberzug)  von  2  bis  einschließlich
  O,  Liter  eine  Stärke  von  mindestens  O,  Millimeter  haben.  Bei  den  Maßen
von  50  Liter  muß  sie  außen  durch  umgelegte  eiserne  Bänder  verstärkt  sein,  wenn  nicht  in
anderer  Weise  für  hinreichende  Verstärkung  gesorgt  ist.

6.  Bei  mit  Weichlot  gelöteten  Blechmaßen  muß  der  Rand  des  Bodens  umgebogen
sein.  Er  soll,  wenn  er  nach  oben  gekehrt  ist,  sich  außen,  und  wenn  er  nach  unten  gekehrt
ist,  sich  innen  an  die  Wandfläche  des  Maßes  anschließen  und  mit  dieser  verlötet  sein.

7.  Alle  Flüssigkeitsmaße  müssen  auf  wagerechter,  ebener  Unterlage  fest  und  senkrecht
  stehen.  ·

8.  Bei  metallenen  Maßen  soll  die  Bodenfläche  eben  sein  und  mit  der  oberen  Begren—
zungsebene  gleichgerichtet  verlaufen;  jedoch  sind  bei  den  Maßen  bis  einschließlich  5  Liter  abwärts
  auch  getriebene  Böden  mit  schwacher  Wölbung  nach  außen  zulässig.  Der  Boden  soll
bei  allen  Maßen  hinreichend  kräftig  sein  und  nicht  durchfedern.  Bei  den  Maßen  bis  ein-