Nr. 76. 1175
bei den Maßen in Flaschenform nur in dem Halse, bei den kannenförmigen Maßen nur
in dem zylindrischen Teile des Halses liegen.
2. Bei den Maßen, bei denen der Flüssigkeitsspiegel unter dem Rande liegt, darf der
Raumgehalt begrenzt sein:
a) bei metallenen Maßen durch zwei einander gegenüberliegende oder drei auf dem
Umfange gleichmäßig verteilte Marken in Form von Überlauföffnungen in der Maßwand,
von eingenieteten oder eingelöteten Stiften oder auch von aus der Maßwand getriebenen Erhöhungen
in Stift-, Strich-, Grat-, Kegel= oder ähnlicher Form. Zulässig ist auch die
gemischte Anwendung von Überlauföffnungen, Stiften und Erhöhungen bei einem Maße;
b) bei gläsernen Maßen durch eine auf der Außenseite der Glaswand über der Bezeichnung
angebrachte Strichmarke, die sich über mindestens die Hälfte des Umfanges erstreckt.
Die Glaswand muß daher bei diesen Maßen durchsichtig sein.
Alle Arten von Marken müssen so beschaffen sein, daß sich bei der Einstellung des
Flüssigkeitsspiegels keine im Verhältnis zur Fehlergrenze in Betracht kommenden Unsicherheiten
ergeben. Auch müssen sie durch Stempelung gesichert werden können.
3. Zulässig sind bei allen Maßen Ausgüsse (Schnauzen), die bei Randmaßen innerhalb
des Maßraums liegen müssen.
4. Bei Randmaßen muß der Rand hinreichend eben sein, um die annähernd wasserdichte
Auflegung einer ebenen Glasplatte zu ermöglichen. Bei metallenen Randmaßen muß
der Rand, bei solchen mit Ausguß auch der Rand des Ausgusses außen zweckmäßig verstärkt
sein, wenn nicht schon durch die Stärke der Maßwand die Erhaltung des Maßraums
und des Randes gewährleistet ist.
5. Bei blechernen Maßen muß die Maßwand hinreichend kräftig sein; sie muß bei
den Maßen aus Weißblech und anderem Eisenblech (mit oder ohne Uberzug) von 2 bis einschließlich
O, Liter eine Stärke von mindestens O, Millimeter haben. Bei den Maßen
von 50 Liter muß sie außen durch umgelegte eiserne Bänder verstärkt sein, wenn nicht in
anderer Weise für hinreichende Verstärkung gesorgt ist.
6. Bei mit Weichlot gelöteten Blechmaßen muß der Rand des Bodens umgebogen
sein. Er soll, wenn er nach oben gekehrt ist, sich außen, und wenn er nach unten gekehrt
ist, sich innen an die Wandfläche des Maßes anschließen und mit dieser verlötet sein.
7. Alle Flüssigkeitsmaße müssen auf wagerechter, ebener Unterlage fest und senkrecht
stehen. ·
8. Bei metallenen Maßen soll die Bodenfläche eben sein und mit der oberen Begren—
zungsebene gleichgerichtet verlaufen; jedoch sind bei den Maßen bis einschließlich 5 Liter abwärts
auch getriebene Böden mit schwacher Wölbung nach außen zulässig. Der Boden soll
bei allen Maßen hinreichend kräftig sein und nicht durchfedern. Bei den Maßen bis ein-