Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

—  425  —

Artikel  14.

Für  Kriegsbeschädigungen  und  Demolirungen  der  Bahn  im  Königlich
Preußischen  oder  Herzoglich  Braunschweigischen  Gebiete,  mögen  solche  vom  Feinde
ausgehen  oder  im  Interesse  der  Landesvertheidigung  veranlaßt  werden,  soll  die
Eisenbahngesellschaft  oder  deren  Rechtsnachfolger  einen  Ersatz  weder  vom  Preußischen
oder  vom  Braunschweigischen  Staate,  noch  vom  Reiche  beanspruchen  können.

Artikel  15.

Anderen  Unternehmern  bleibt  sowohl  der  Anschluß  an  die  Bahn  mittelst
Zweigbahnen  als  die  Mitbenutzung  der  Bahn  ganz  oder  theilweise  gegen  zu
vereinbarende)  nöthigenfalls  von  den  vertragschließenden  Regierungen  festzusetzende
Fracht=  oder  Bahngeldsätze  vorbehalten.

Artikel  16.

Für  den  Fall,  daß  die  Königlich  Preußische  oder  die  Herzoglich  Braunschweigische
  Regierung  das  Eigenthum  der  in  dem  betreffenden  Staatsgebiete
liegenden  Theile  der  Bahn  von  Vorwohle  nach  Emmerthal  erwerben  sollte,
werden  die  vertragschließenden  Regierungen  sich  über  die  zur  Beibehaltung  eines
ungestörten  einheitlichen  Betriebes  auf  der  genannten  Bahn  erforderlichen  Maßregeln
  verständigen.  Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes
  an  das  Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,
  auch  die  aus  diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das
Reich  mit  zu  übertragen.

Artikel  17.

Dieser  Vertrag  soll  zweimal  ausgefertigt  und  beiderseits  zur  landesherrlichen
Ratifikation  vorgelegt  werden.  Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  soll
in  Berlin  erfolgen.

So  geschehen  Berlin,  den  9.  Juni  1897.

(L.  8.)  Pannenberg.  (L.  S.)  Kybißz.

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

—  —

(r.  9958—9959.)