Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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Immittelst  ertheilen  Wir  dem  Antrage  der  getreuen  Stände,  daß,  außer  den  für  Communicationswegebauten
  für  das  laufende  Jahr  nach  dem  Budget  bestimmten  zehn  tausend
Thalern,  anderweit  eine  Summe  bis  zur  Höhe  von  zehn  tausend  Thalern  zu  gleichem  Zwecke
verwendet  werden  möge,  Unsere  Genehmigung,  werden  auch  dem  in  Beziehung  auf  die  Verwendung
  der  zu  Chausseeneubauten  im  laufenden  Jahre  bestimmten  Summen  geäußerten  ständischen
  Wunsche  geeignete  Berücksichtigung  widerfahren,  sowie  nicht  minder  dem  ferneren  Antrage
  wegen  Einschärfung  der  bestehenden  münzpolizeilichen  Vorschriften  entsprechen  lassen.

Haben  ferner  die  getreuen  Stände  bei  dieser  Gelegenheit  ihr  Augenmerk  überhaupt  auf
mehrere  Maaßregeln  und  Vorkehrungen  gerichtet,  welche,  ohne  unmittelbaren  Zusammenhang
mit  der  augenblicklichen  Bedrängniß,  denselben  geeignet  erschienen  sind,  um  der  Wiederkehr
einer  solchen  für  die  Zukunft  thunlichst  vorzubeugen,  so  verkennen  Wir  nicht  die  Wichtigkeit
mehrerer  der  in  dieser  Hinsicht  angeregten,  wiewohl  der  Natur  der  Sache  nach  der  Erledigung
nur  allmählig  zuzuführenden  und  der  umsichtigsten  Behandlung  bedürfenden  Fragen.  Wir
werden  daher  denselben  überhaupt,  namentlich  aber  auch  den  in  der  ständischen  Schrift  in  einigen
  speriellen  Beziehungen  gestellten  Anträgen  fernere  sorgfältige  Erwägung  widmen,  auch
seiner  Zeit  den  getreuen  Ständen,  so  weit  nöthig,  weitere  Mittheilung  zugehen  lassen.

4.  Von  den  in  Betreff  der  Chemnitz-Riesaer  und  Löbau-Zittauer  Eisenbahn
ertheilten  Ermächtigungen  werden  Wir,  eintretenden  Falls,  Gebrauch  machen,  nicht  minder
  den  wegen  einer  Eisenbahnverbindung  zwischen  Leipzig  und  der  Thüringischen  Eisenbahn
  gestellten  Anträgen  die  den  Umständen  entsprechende  Berücksichtigung  angedeihen  lassen.

Wir  verbleiben  Unseren  getreuen  Ständen  in  Huld  und  Gnaden  jederzeit  wohlbeigethan,
und  haben,  zu  Urkund  alles  dessen,  gegenwärtigen,  in  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt

aufzunehmenden  Landtagsabschied  eigenhändig  unterschrieben  und  mit  Unserem  Königlichen
Siegel  bedrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  24sten  März  1847.

Friedric  August.

Julius  Traugott  Jakob  v.  Koenneritz.
Heinrich  Anton  von  Zeschau.

Carl  August  Wilhelm  Eduard  v.  Wietersheim.
Johann  Paul  v.  Falkenstein.

Albert  v.  Carlowitz.

Carl  Friedrich  Gustav  v.  Oppell.