Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§.  58.

Führen  mehrere  Vormünder  oder  Pfleger  die  Vormundschaft  oder  die
Pflegschaft  gemeinschaftlich,  so  kann  jeder  von  ihnen  für  den  Mündel  das  Beschwerderecht
  selbständig  ausüben.

Diese  Vorschrift  findet  in  den  Fällen  der  §§.  1629,  1798  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.

§.  5.

Ein  unter  elterlicher  Gewalt  stehendes  Kind  oder  ein  unter  Vormundschaft
stehender  Mündel  kann  in  allen  seine  Person  betreffenden  Angelegenheiten  ohne
Mitwirkung  seines  gesetzlichen  Vertreters  das  Beschwerderecht  ausüben.  Das
Gleiche  gilt  in  Angelegenheiten,  in  denen  der  Mündel  vor  einer  Entscheidung  des
Vormundschaftsgerichts  gehört  werden  soll.

Diese  Vorschriften  finden  auf  Personen,  die  geschäftsunfähig  sind  oder  nicht
das  vierzehnte  Lebensjahr  vollendet  haben,  keine  Anwendung.

§.  60.
Die  sofortige  Beschwerde  findet  statt:
1.  gegen  eine  Verfügung,  durch  die  ein  als  Vormund,  Pfleger,  Gegenvormund,
  Beistand  oder  Mitglied  des  Familienraths  Berufener  übergangen
  wird;  
2.  gegen eine Verfügung, durch welche dIe Weigerung, eine Vormundschaft,
  Pflegschaft,  Gegenvormundschaft  oder  Beistandschaft  zu  über—
nehmen,  zurückgewiesen  wird;
3.  gegen  eine  Verfügung,  durch  die  ein  Vormund,  Pfleger,  Gegenvormund
  oder  Beistand  gegen  seinen  Willen  entlassen  wird
4.  gegen  eine  Verfügung,  durch  die  der  Familienrath  aufgehoben  oder
ein  Mitglied  des  Familienraths  gegen  seinen  Willen  entlassen  wird;
5.  gegen  eine  Verfügung,  durch  die  ein  Volljähriger  unter  vorläufige
Vormundschaft  gestellt  wird;
6.  gegen  Verfügungen,  die  eist  mit  der  Rechtskraft  wirksam  werden.
Die  Frist  beginnt  in  den  Fällen  des  Abs.  1  Nr.  1  mit  dem  Zeitpunkt,
in  welchem  der  Beschwerdeführer  von  seiner  Uebergehung  Kenntniß  erlangt,  im
Falle  der  Aufhebung  des  Familienraths  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Vormundschaftsgericht
  die  bisherigen  Mitglieder  von  der  Aufhebung  in  Kenntniß  setzt.



§.  61.

Wird  eine  Verfügung,  durch  die  ein  Volljähriger  unter  vorläufige  Vormundschaft
  gestellt  ist,  von  dem  Beschwerdegericht  aufgehoben,  so  kann  die
Wirksamkeit  der  von  oder  gegenüber  dem  Volljährigen  vorgenommenen  Rechtsgeschäfte
  nicht  auf  Grund  der  aufgehobenen  Verfügung  in  Frage  gestellt  werden.