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§. 58.
Führen mehrere Vormünder oder Pfleger die Vormundschaft oder die
Pflegschaft gemeinschaftlich, so kann jeder von ihnen für den Mündel das Beschwerderecht
selbständig ausüben.
Diese Vorschrift findet in den Fällen der §§. 1629, 1798 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§. 5.
Ein unter elterlicher Gewalt stehendes Kind oder ein unter Vormundschaft
stehender Mündel kann in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne
Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht ausüben. Das
Gleiche gilt in Angelegenheiten, in denen der Mündel vor einer Entscheidung des
Vormundschaftsgerichts gehört werden soll.
Diese Vorschriften finden auf Personen, die geschäftsunfähig sind oder nicht
das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, keine Anwendung.
§. 60.
Die sofortige Beschwerde findet statt:
1. gegen eine Verfügung, durch die ein als Vormund, Pfleger, Gegenvormund,
Beistand oder Mitglied des Familienraths Berufener übergangen
wird;
2. gegen eine Verfügung, durch welche dIe Weigerung, eine Vormundschaft,
Pflegschaft, Gegenvormundschaft oder Beistandschaft zu über—
nehmen, zurückgewiesen wird;
3. gegen eine Verfügung, durch die ein Vormund, Pfleger, Gegenvormund
oder Beistand gegen seinen Willen entlassen wird
4. gegen eine Verfügung, durch die der Familienrath aufgehoben oder
ein Mitglied des Familienraths gegen seinen Willen entlassen wird;
5. gegen eine Verfügung, durch die ein Volljähriger unter vorläufige
Vormundschaft gestellt wird;
6. gegen Verfügungen, die eist mit der Rechtskraft wirksam werden.
Die Frist beginnt in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 mit dem Zeitpunkt,
in welchem der Beschwerdeführer von seiner Uebergehung Kenntniß erlangt, im
Falle der Aufhebung des Familienraths mit dem Zeitpunkt, in welchem das Vormundschaftsgericht
die bisherigen Mitglieder von der Aufhebung in Kenntniß setzt.
§. 61.
Wird eine Verfügung, durch die ein Volljähriger unter vorläufige Vormundschaft
gestellt ist, von dem Beschwerdegericht aufgehoben, so kann die
Wirksamkeit der von oder gegenüber dem Volljährigen vorgenommenen Rechtsgeschäfte
nicht auf Grund der aufgehobenen Verfügung in Frage gestellt werden.