Einreden in Wechsels. n. d. Entwurf d. Proz.-Ordn. 469
nen Art. 507 f. Abs. 2 dagegen können alle Einreden
ohne Unterschied bis zum Schlusse der
Verhandlung mit voller Rechtswirksamkeit geltend
gemacht werden, — eine Vorschrift, welche nach
den Modifikationen auch für das Wechselverfahren
in Anwendung kommt. Hienach ist der Beklagte
nicht gehalten, seine Vertheidigung zunächst auf
die Unzuständigkeitseinrede zu beschränken; daher
dürfte derselbe durch eine unbegründete Unzuständigkeitseinrede
von der eventuellen Streiteinlassung
nicht für befreit, sondern, wenn er bis zum
Schlusse der Verhandlung keine weitere Vertheidigung
vorgebracht hat, mit derselben für ausgeschlossen zu
erachten sein.
Die Richteramtsfähigkeit sowohl im Allgemeinen
(Art. 34) als auch im Einzelnen (Art.
558) bildet gleichfalls ein wesentliches Erforderniß
des Verfahrens. Die Ablehnung eines Richters für
eine Streitsache wird jedoch nicht als Einrede, sondern
nach besonderen Grundsätzen behandelt (Art.
558 566).
b) In Beziehung auf die Parteien ist die
Befähigung der Partei zur selbständigen
Prozeßführung, wie auch die Befugniß oder Ermächtigung
zur Vertretung der Partei ein wesentliches
Erforderniß (Art. 44—47). Ein Mangel
in dieser Hinsicht kann Gegenstand einer Einrede
sein, auf deren Grund der Beklagte die Einlassung
zu verweigern berechtigt ist (Art. 163 Abs. 3).
Der Einwand kann in jeder Lage der Sache geltend
634 für anerkannt oder ächt gerichtlich erklärt worden
ist.
In dem Vortrage des Ref. im Ges.-Geb.-Aussch.
der K. d. Abg. wird die Streichung der Hauptstücke
vom Exekutloprozesse (Art. 620—624) und von der
Anerkennung von Privaturkunden (Art. 6.)1 634)
beantragt.