Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXIX. Band. (29)

Einreden  in  Wechsels.  n.  d.  Entwurf  d.  Proz.-Ordn.  469

nen  Art.  507  f.  Abs.  2  dagegen  können  alle  Einreden
  ohne  Unterschied  bis  zum  Schlusse  der
Verhandlung  mit  voller  Rechtswirksamkeit  geltend
gemacht  werden,  —  eine  Vorschrift,  welche  nach
den  Modifikationen  auch  für  das  Wechselverfahren
in  Anwendung  kommt.  Hienach  ist  der  Beklagte
nicht  gehalten,  seine  Vertheidigung  zunächst  auf
die  Unzuständigkeitseinrede  zu  beschränken;  daher
dürfte  derselbe  durch  eine  unbegründete  Unzuständigkeitseinrede
  von  der  eventuellen  Streiteinlassung
  nicht  für  befreit,  sondern,  wenn  er  bis  zum
Schlusse  der  Verhandlung  keine  weitere  Vertheidigung
vorgebracht  hat,  mit  derselben  für  ausgeschlossen  zu
erachten  sein.

Die  Richteramtsfähigkeit  sowohl  im  Allgemeinen
  (Art.  34)  als  auch  im  Einzelnen  (Art.
558)  bildet  gleichfalls  ein  wesentliches  Erforderniß
des  Verfahrens.  Die  Ablehnung  eines  Richters  für
eine  Streitsache  wird  jedoch  nicht  als  Einrede,  sondern
  nach  besonderen  Grundsätzen  behandelt  (Art.
558  566).

b)  In  Beziehung  auf  die  Parteien  ist  die
Befähigung  der  Partei  zur  selbständigen
Prozeßführung,  wie  auch  die  Befugniß  oder  Ermächtigung
  zur  Vertretung  der  Partei  ein  wesentliches
  Erforderniß  (Art.  44—47).  Ein  Mangel
  in  dieser  Hinsicht  kann  Gegenstand  einer  Einrede
sein,  auf  deren  Grund  der  Beklagte  die  Einlassung
zu  verweigern  berechtigt  ist  (Art.  163  Abs.  3).
Der  Einwand  kann  in  jeder  Lage  der  Sache  geltend

634  für  anerkannt  oder  ächt  gerichtlich  erklärt  worden
  ist.

In  dem  Vortrage  des  Ref.  im  Ges.-Geb.-Aussch.
der  K.  d.  Abg.  wird  die  Streichung  der  Hauptstücke
vom  Exekutloprozesse  (Art.  620—624)  und  von  der
Anerkennung  von  Privaturkunden  (Art.  6.)1  634)
beantragt.