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Artikel XV.
Bei den nothwendigen Subhastationen von Immobilien (F. 1. des Ge-
setzes zur Verbesserung des Kontrakten= und Hypothekenwesens vom 2. Februar
1804.) ist nach folgenden Vorschriften zu verfahren:
1) Die Einleitung der Subhastation ist dem Subhastaten, sowie gleichzeiti
der das Hypothekenbuch führenden Behörde mitzutheilen. Alle hach
der Zuslellung dieser Mittheilung an den Subhastaren erfolgenden
Dispositionen über die zur Subhastation gestellten Immobilien sind dem
Subhastarions-Extrahenten, sowie den Hypotheken= und Realgläubigern,
deren dingliches Recht vor jener Zustellung entstanden ist, unnachtheilig.
2) Das Subhasiationspatent muß, außer der im F. 384. der Konkurs-
Ordnung vorgeschriebenen, die unbekannten Realgläubiger betreffenden
Bekanntmachung, in allen Fällen auch eine offentliche Aufforderung
aller derjenigen unbekannten Interessenten, welche an den zu subhasti-
renden Gegensiänden ein Eigenthumsrecht oder ein Vorkaufsrecht, oder
ein anderes, auf einem privatrechrlichen Titel beruhendes dingliches
Recht, mit Ausnahme von Realservituten, in Anspruch nehmen, zur
Anmeldung ihrer Rechte vor oder spatestens in dem Lizirationstermine
unter der Warnung enthalten, daß die sich nicht Meldenden ihrer
Realrechte auf das Grundstück verlustig werden und einen Anspruch
aur noch auf die Kaufgelder bis zu deren Vertheilung geltend machen
nnen.
3) Wenn vor dem Abschlusse des Lizitationstermins ein begruͤndeter Wider-
spruch gegen die Ertheilung des Zuschlags nicht eingelegt, bei dem
Verfahren auch eine wesentliche Förmlichkeit nicht versäumt ist, so muß
der Zuschlag durch ein Erkenntniß ertheilt werden, welches in allen
Fällen das Kreisgericht zu erlassen har, und in welchem die Prcklusion
der unbekannten Eigenthums= und Realprätendenten nach dem unter
Nr. 2. ausgedrückten Prajudiz ausgesprochen werden muß.
4) Der Zuschlag darf nicht aus dem Grunde beanstandet werden, weil
das Meistgebot den durch Abschätzung oder auf andere Art ermittelten
Werth des subhastirten Immobile oder eine bestimmte Quote des
Werthes nicht erreicht.
Auch dem Gläubiger darf nur als Bieter der Zuschlag ertheilt
werden.
5) Das zZuschlagserkenntniß wird dem Adjudikatar in Ausfertigung, den
übrigen Subhastations-Interessenten, nämlich dem Extrahenten, dem
Subhastaten, beziehungsweise dem Verwalter der Konkursmasse und
den Hypotheken= und Realgläubigern, sofern ihr Aufenthalt bekannt
ist, in Abschrift zugestellt, den überhaupt oder ihrem Aufenthalte nach
unbekannten Interessenten durch Aushang, nach Maaßgabe der Ver-
ordnung vom 5. Mai 1838. (Gesetz-Samml. S. 273.), publizirt. G
6) Ge-