Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Artikel XV. 
Bei den nothwendigen Subhastationen von Immobilien (F. 1. des Ge- 
setzes zur Verbesserung des Kontrakten= und Hypothekenwesens vom 2. Februar 
1804.) ist nach folgenden Vorschriften zu verfahren: 
1) Die Einleitung der Subhastation ist dem Subhastaten, sowie gleichzeiti 
der das Hypothekenbuch führenden Behörde mitzutheilen. Alle hach 
der Zuslellung dieser Mittheilung an den Subhastaren erfolgenden 
Dispositionen über die zur Subhastation gestellten Immobilien sind dem 
Subhastarions-Extrahenten, sowie den Hypotheken= und Realgläubigern, 
deren dingliches Recht vor jener Zustellung entstanden ist, unnachtheilig. 
2) Das Subhasiationspatent muß, außer der im F. 384. der Konkurs- 
Ordnung vorgeschriebenen, die unbekannten Realgläubiger betreffenden 
Bekanntmachung, in allen Fällen auch eine offentliche Aufforderung 
aller derjenigen unbekannten Interessenten, welche an den zu subhasti- 
renden Gegensiänden ein Eigenthumsrecht oder ein Vorkaufsrecht, oder 
ein anderes, auf einem privatrechrlichen Titel beruhendes dingliches 
Recht, mit Ausnahme von Realservituten, in Anspruch nehmen, zur 
Anmeldung ihrer Rechte vor oder spatestens in dem Lizirationstermine 
unter der Warnung enthalten, daß die sich nicht Meldenden ihrer 
Realrechte auf das Grundstück verlustig werden und einen Anspruch 
aur noch auf die Kaufgelder bis zu deren Vertheilung geltend machen 
nnen. 
3) Wenn vor dem Abschlusse des Lizitationstermins ein begruͤndeter Wider- 
spruch gegen die Ertheilung des Zuschlags nicht eingelegt, bei dem 
Verfahren auch eine wesentliche Förmlichkeit nicht versäumt ist, so muß 
der Zuschlag durch ein Erkenntniß ertheilt werden, welches in allen 
Fällen das Kreisgericht zu erlassen har, und in welchem die Prcklusion 
der unbekannten Eigenthums= und Realprätendenten nach dem unter 
Nr. 2. ausgedrückten Prajudiz ausgesprochen werden muß. 
4) Der Zuschlag darf nicht aus dem Grunde beanstandet werden, weil 
das Meistgebot den durch Abschätzung oder auf andere Art ermittelten 
Werth des subhastirten Immobile oder eine bestimmte Quote des 
Werthes nicht erreicht. 
Auch dem Gläubiger darf nur als Bieter der Zuschlag ertheilt 
werden. 
5) Das zZuschlagserkenntniß wird dem Adjudikatar in Ausfertigung, den 
übrigen Subhastations-Interessenten, nämlich dem Extrahenten, dem 
Subhastaten, beziehungsweise dem Verwalter der Konkursmasse und 
den Hypotheken= und Realgläubigern, sofern ihr Aufenthalt bekannt 
ist, in Abschrift zugestellt, den überhaupt oder ihrem Aufenthalte nach 
unbekannten Interessenten durch Aushang, nach Maaßgabe der Ver- 
ordnung vom 5. Mai 1838. (Gesetz-Samml. S. 273.), publizirt. G 
6) Ge-
	        
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