Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Artikel XVII. 
In Ansehung der zur Zeit der Konkurseröffnung bestehenden Mieths- 
und Pachtkontrakte des Gemeinschuldners, sowie der Vermiethungen und Ver- 
pachtungen desselben, findet der §. 18. der Konkurs-Ordnung keine Anwen- 
dung; vielmehr bewendet es in dieser Beziehung bei den Bestimmungen der 
. 19. und 20. a. a. O. 
Artikel XVIII. 
Wenn bei einem Nachlasse mehrere Erben betheiligt sind, so ist die Er- 
öffnung des gemeinen Konkurses oder des erbschaftlichen Liquidationsverfah- 
rens nicht über den ganzen Nachlaß, sondern nur über die den einzelnen Mit- 
erben zugefallenen Antheile zulässig, insofern bei denselben die gesetzlichen Er- 
fordernisse dazu vorhanden sind. (Konkurs-Ordnung §. 322. F. 323. Nr. 3. 
bis 5., VG. 324. 342. 357.) 
Artikel XIX. 
Zu den Kaufleuten sind nicht zu rechnen: Gutöbesitzer, welche ein Handels- 
geschäft nur als landwirthschaftliches Nebengewerbe betreiben. 
Artikel XX. 
Die Rechtswohlthat der Güterabtretung findet in der Folge nicht statt. 
Artikel XXlI. 
Die gerichtlichen Kosten im Konkurse und erbschaftlichen Liquidations- 
verfahren, sowie im Prioritätsverfahren in der Exekutionsinstanz, im Verfah- 
ren über gerichtliche Zahlungsstundung und die Bewilligung der Kompeten 
sind in Fallen, in welchen die Konkurs-Ordnung zur Anwendung kommt, na 
den Worschriften des Gesetzes vom 15. März 1858. (Gesetz-Samml. S. 69.) 
anzusetzen und zu erheben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Kbniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 3. Februar 1864. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
(Nr. 5818.)
	        
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