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Artikel XVII.
In Ansehung der zur Zeit der Konkurseröffnung bestehenden Mieths-
und Pachtkontrakte des Gemeinschuldners, sowie der Vermiethungen und Ver-
pachtungen desselben, findet der §. 18. der Konkurs-Ordnung keine Anwen-
dung; vielmehr bewendet es in dieser Beziehung bei den Bestimmungen der
. 19. und 20. a. a. O.
Artikel XVIII.
Wenn bei einem Nachlasse mehrere Erben betheiligt sind, so ist die Er-
öffnung des gemeinen Konkurses oder des erbschaftlichen Liquidationsverfah-
rens nicht über den ganzen Nachlaß, sondern nur über die den einzelnen Mit-
erben zugefallenen Antheile zulässig, insofern bei denselben die gesetzlichen Er-
fordernisse dazu vorhanden sind. (Konkurs-Ordnung §. 322. F. 323. Nr. 3.
bis 5., VG. 324. 342. 357.)
Artikel XIX.
Zu den Kaufleuten sind nicht zu rechnen: Gutöbesitzer, welche ein Handels-
geschäft nur als landwirthschaftliches Nebengewerbe betreiben.
Artikel XX.
Die Rechtswohlthat der Güterabtretung findet in der Folge nicht statt.
Artikel XXlI.
Die gerichtlichen Kosten im Konkurse und erbschaftlichen Liquidations-
verfahren, sowie im Prioritätsverfahren in der Exekutionsinstanz, im Verfah-
ren über gerichtliche Zahlungsstundung und die Bewilligung der Kompeten
sind in Fallen, in welchen die Konkurs-Ordnung zur Anwendung kommt, na
den Worschriften des Gesetzes vom 15. März 1858. (Gesetz-Samml. S. 69.)
anzusetzen und zu erheben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Kbniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. Februar 1864.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 5818.)