Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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(Nr. 5818.) Bekanntmachung der Ministerial-Erklärung vom 29. Januar 1864., betreffend 
die Erweiterung des am September 1827. zwischen der Fürstlich Ho- 
henzollern-Sigmaringenschen Regierung cinerseits und der Großherzoglich 
Badischen Regierung andererseits geschlossenen Vertrages über die gegen- 
seitigen Jurisdiktions-Verhältnisse. Vom 14. Februar 1864. 
D. Königlich Preußische und die Großherzoglich Badische Regierung sind 
übereingekommen, den zwischen Ihnen bestehenden, am 12. September 1827. zwi- 
schen der Fürstlich Hohenzollern-Sigmaringenschen Regierung einerseits und der 
Großherzoglich Badischen Regierung andererseits über die gegenseitigen Juris- 
dikrions-Verhältnisse geschlossenen Verrrrag durch nachfolgende Besennungen 
zu erweitern. 
Artikel 1. 
Fuͤr Gewährleiliungeklagen aus Kauf= und Tauschverträgen über Perde, 
Rindvieh, Schaafe und Schweine wird der Gerichtsstand des geschlossenen Ver- 
trages gegenseitig auch dann anerkannt, wenn der Beklagte zur Zeit der Ladung 
weder in dem Gerichtsbezirke, wo der Vertrag geschlossen wurde, anwesend ist, 
noch auch Vermögensslücke daselbst besitzt. 
Hierdurch wird der Arrikel 15. des bestehenden Jurisdiktions-Vertrages 
für die angegebenen Fälle erweiterr. 
Artikel 2. 
Wemn derjenige, welchem eine Gewährleistungsklage im Sinne des vorigen 
Artikels zusteht, wahrscheinlich machen kann, daß jeder Verzug sein Klage- 
recht gefährde, so ist er befugt, auch schon vorher, ehe er die Klage erhebt, 
bei dem Gerichte, in dessen Bezirk das mit dem Gewährsmangel behaftete Thier 
sich befindet, auf dessen alsbaldige Besichtigung, geeignetenfalls Oeffnung und 
Zerlegung anzutragen. . 
Die Handlungen des erwaͤhnten Gerichts, welche fuͤr den angegebenen 
Zweck vorgenommen werden, genießen in den beiderseitigen Staaten die gleiche 
Geleng, wie wenn sie von dem sonst zuständigen Gerichte vorgenommen 
wären. 
Hierdurch erleidet der Artikel 12. des bestehenden Jurisdiktions-Vertrages 
eine Ausdehnung. 
Artikel 3. 
Falls die mit den vorstehenden Bestimmungen gleichlautenden WVorschriften 
der beiderseitigen Gewährleistungsgesetze, nämlich des Preußischen Gesetzes für 
die Hohenzollernschen Lande vom 5. Juni 1863. Artikel 7. und 9. und des 
Badischen Gesetzes vom 23. April 1859. Artikel 7. und 12. künftighin, sei es 
in dem einen oder in dem anderen Staate, aufgehoben oder in wesentlicher 
Beziehung abgesndert würden, so treten auch die betreffenden Bestimmungen 
der gegenwärtigen Uebereinkunft wieder außer Kraft. 
Artikel 4. 
Der Vermwag vom ½. September 1827. wird, einschließlich der Bestim- 
mungen dieses Zusatzvertrages, auch auf das Gebier des früheren Fürstenthums 
Hohenzollern-Hechingen ausgedehnt. 
Oer. 5818—6819) Zu 
 
	        
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