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Zu Urkund dessen ist gegenwaͤrtige Ministerial-Erklaͤrung ausgefertigt
worden, um gegen eine gleichlautende Erklaͤrung des Großherzoglich Badischen
Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegen-
heiten ausgewechselt zu werden.
Berlin, den 29. Januar 1864.
Der Königlich Preußische Präsident des Staatsministeriums
und Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
(L. S.) v. Bismarck-Schönhausen.
V Erklärung wird, nachdem solche gegen eine übereinstimmende
Erklärung des Großherzoglich Badischen Ministeriums vom 3. Februar 1864.
ausgewechselt worden ist, hiermit zur offentlichen Kenneniß gebracht.
Berlin, den 14. Februar 1864.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Im Auftrage:
v. Thile.
(Nr. 5819.) Allerhöchster Erlaß vom 8. Februar 1864., bet: end die Aufhebung des F. 41.
des Revidirten Reglements der Feuersozietät für das platte Land des Her-
zogthums Sachsen vom 21. August 1863.
A- Grund der Beschlüsse des XVI. Sachsischen Provinzial-Landtages und
auf den Antrag des Oirektorialraths der Feuersozielät für das platte Land
des Herzogthums Sachsen genehmige Ich hierdurch nachträglich folgende Aen-
derung des Revidirten Reglements der gedachten Feuersozierdt vom 21. August 1863.
Der §. 41. des Reoidirten Reglements, welcher dahin lautet:
„Die Sozietät versichert nur solche Mobilien, welche sich in den bei ihr
versicherten Gebäuden und in den dazu gehörigen Hof= und Garten-
rdumen befinden. Außerhalb dieser Räume belegene Gegenstaände wer-
den nur dann versichert, wenn dieselben als Erzeugnisse und Vorräthe
einer von versicherten Gebäuden aus betriebenen Landwirthschaft betrachtet
werden können.“
wird aufgehoben.
Berlin, den 8. Februar 1864.
Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
An den Minister des Innern.
Redigirt im Büreau des Staats-Mininerinins.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).