Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 49 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 5. — 
  
(Nr. 5820.) Allerhöchster Erlatz vom 25. Januar 1864., betreffend die Verleihung der fis- 
kolischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von 
Lötzen über Graywen, Milken und Groß-Konopken bis zur Johannisbur- 
ger Kreisgrenze in der Richtung auf Arys, im Regierungsbezirk Gum- 
binnen. 
N.## Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer 
Chaussee von Lötzen über Graywen, Milken und Groß-Konopken bis zur Jo- 
hannisburger Kreisgrenze in der Richtung auf Arys, im Regierungsbezirk Gum- 
binnen, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Lötzen das Expro- 
priationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen 
das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach 
Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug 
auf diese Straße. 3ugeich will Ich dem genannten Kreise gegen Uebernahme 
der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung 
des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedes- 
mal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Be- 
stimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden 
uscctzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von 
hnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee- 
eld -Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der 
hausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 25. Januar 1864. 
Wilhelm. 
v. Bodel schwingh. Gr. v. Itzzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten. 
  
Jahreang 18664. (Nr. 5820——5821.) 8 (Jr. 5821.) 
Ausgegeben zu Berlin den 4. März 1864.
	        
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