Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Er hat insbesondere 
a) die Ausfuͤhrung der gemeinschaftlichen Anlagen nach den festgesetzten 
Plaͤnen zu veranlassen, dieselben zu beaufsichtigen und fuͤr ihre Unter- 
haltung zu sorgen; 
b) die Hebelisten anzulegen, die Beitraͤge auszuschreiben und von den Saͤu- 
migen event. durch administrative Exekution einziehen zu lassen durch 
Vermittelung der kompetenten Verwaltungsbehoͤrde; 
c) den Schriftwechsel fuͤr die Genossenschaft zu führen und die Urkunden 
derselben zu unterzeichnen. 
Dem Sozietätsdirektor wird ein Vorstand von drei Mitgliedern beige- 
ordnet, welcher unter dem Vorsitze des Sozietätsdirektors nach Stimmenmehrheit 
verbindende Beschlüsse für die Sozietät zu fassen, den Direktor in seiner Geschäfts- 
führung zu unterstützen und das Beste der Sozietät überall wahrzunehmen hat. 
Bei etwa vorkommender Stimmengleichhee hat der Sozitätsdirektor den 
Ausschlag zu geben und demgemäß die Beschlüsse des Vorstandes zu regeln und 
auszuführen. 
Der Bau der Brücke zwischen dem Dieck= und Remerow-See erfolgt nach 
einem speziellen Anschlage unter Leitung eines zu wählenden Sachverstandigen. 
Für die Wahl der Vorstandsmitglieder wird bestimmt, daß Freischulz 
Ponath 3, der Bauer Lubenow 2 und die übrigen Mitglieder jedes Eine Stimme 
Aun soll. Der Kreislandrath beruft die Wahloersammlung und leitet die 
In gleicher Weise erfolgt die Wahl des Sozietätsdirektors, wenn der 
Rittergutsbesitzer von Bonin auf Wulflatzke den Besitz seiner betheiligten Grund- 
stücke aufgeben oder aus einem anderen Grunde die Stellung des Sozietäts- 
Direktors verlassen sollte. Die neue Wahl eines Sozietätsdirektors unterliegt der 
Besicktigung der Regierung. Wird die Bestaätigung versagt und die Wahl ent- 
weder wiederum auf eine nicht zur Bestatigung geeignete Person gerichtet oder 
verweigert, so erfolgt die Ernennung des Sozietcktsdirektors durch die Regierung 
auf sechs Jahre. 
In Behinderungsfallen läßt der Oirektor die Angelegenheiten der Ge- 
nossenschaft durch einen von ihm aus der Zahl der Vorstandsmitglieder zu er- 
nennenden Stellvertreter leiten. Sowohl der Direktor als die drei Vorstands- 
mitglieder verwalten ihr Amt als ein Ehrenamr. 
K. 5. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern der Genossenschaft über 
das Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf spe- 
ziellem Rechtstitel beruhenden Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien entstehen, 
gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte; dagegen werden alle anderen 
die gemeinsamen Angelegenheiten der Genossenschaft oder die vorgebliche Beein- 
trächtigung eines oder des anderen Genossen betreffenden Beschwerden von dem 
Sozietätsdirektor in Gemeinschaft mit dem Vorstande untersucht und nach Mehr- 
Ger. 582) zahl
	        
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