Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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die Artikel 194. und 195. mit der Maaßgabe zur Anwendung, 
daß die Ernennung der Bevollmaͤchtigten, wenn die Bestellung 
derselben durch Wahl gehindert wird (Artikel 195. Absatz 2.), 
5 Gericht erfolgt, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren 
itz hat. 
5) An Stelle des Artikels 228.: 
Die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes müssen alsbald 
nach ihrer Bestellung in der Form, welche für die von der Ge- 
sellschaft ausgehenden Bekanntmachungen angeordnet ist und durch 
die dafür bestimmten öffentlichen Blätter (Artikel 209. Ziffer 11.) 
bekannt gemacht werden. · 
6) An Stelle des Artikels 233.: 
Jede Aenderung der Mitglieder des Vorstandes muß in der 
für die Veröffentlichung der Micglieder des Vorstandes vorge- 
schriebenen Weise bekannt gemacht werden. In Bezug auf ein 
erst nach Ablauf des dritten Tages, von dem Tage der Ausgabe 
des Blattes an gerechnet, in welchem die Bekanntmachung zuerst 
erschienen ist, abgeschlossenes Geschäft kann, der Gesellschaft ge- 
genüber, die Unkenntniß der Aenderung nicht geltend gemacht 
werden. Ist das Geschaft früher abgeschlossen, oder ist die Ver- 
öffentlichung nicht geschehen, so kann die Gesellschaft einem Dritten 
die Aenderung nur dann entgegensetzen, wenn sie beweist, daß ihm 
dieselbe bei dem Abschluß des Geschäfts bekannt war. 
7) An Stelle des ersten Absatzes des Artikels 239.: 
Der Vorstand isi verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die zur 
Uebersicht der Vermögenslage der Gesellschaft erforderlichen Bücher 
geführt werden. Er muß den Aktionairen spültestens in den ersten 
sechs Monaten jedes Geschäftsjahres eine Bilanz des verflossenen 
Geschäftejahres vorlegen. 
Die Bücher der Gesellschaft sind während zehn Jahre, von 
dem Tage der in dieselben geschehenen Ietten Eintragung an ge- 
rechnet, aufzubewahren. Dasselbe gilt in Ansehung der Geschäfts- 
briefe, sowie in Ansehung der Inventare und Bilanzen. 
8) An Stelle des Artikels 243.: 
. Die Aufloͤsung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht eine 
Folge des eroͤffneten Konkurses ist, zu drei verschiedenen Malen 
durch die hierzu bestimmten oͤffentlichen Blaͤtter (Artikel 209. Zif- 
fer 11.) bekannt gemacht werden. 
Durch diese Bekanntmachung muͤssen zugleich die Glaͤubiger 
aufgefordert werden, sich bei der Gesellschaft zu melden. 
9) An Stelle des zweiten Absatzes des Artikels 244.: 
(Nr. 6625.) 
Es kommen die bezuͤglich den offenen Handelsgesellschaften 
* uͤber
	        
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