Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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über das Rechtsverhältniß der Liquidatoren gegebenen Bestim: 
mungen auch hier zur Anwendung mit der Maaßgabe, daß die 
Liquldatoren, das Austreten eines Liquidators oder das Erlöschen 
der Vollmacht eines solchen in gleicher Art, wie die Mitglieder 
des Vorstandes und eine Aenderung dieser Mitglieder bekannt zu 
machen sind. Die Folgen der geschehenen oder nicht geschehenen 
Bekanntmachung bestimmen sich nach den Vorschriften über die 
Folgen der geschehenen oder nicht geschehenen Bekanntmachung 
einer Aenderung der Mitglieder des Vorstandes. 
10) An Stelle des dricten Absatzes des Artikels 245.: 
Die aus den Büchern der Gesellschaft ersichtlichen oder in 
anderer Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Erlasse 
aufzufordern, sich zu melden; unterlassen sie dies, so ist der Betrag 
ihrer Forderungen gerichtlich niederzulegen. 
Das Letztere muß auch in Ansehung der noch schwebenden 
Verbindlichkeiten und streitigen Forderungen geschehen, sofern nicht 
die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens bis zu deren Erledi- 
ung ausgesetzt bleibt oder den Gläubigern eine angemessene Sicher- 
zei bestellt wird. 
11) An Stelle des Artikels 246.: 
Die Bücher der aufgelösten Gesellschaft sind an einen von 
dem Gericht, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, zu 
bestimmenden sicheren Ort zur Aufbewahrung auf die Dauer von 
zehn Jahren niederzulegen. 
12) An Stelle der Bestimmung unter Ziffer 4. Artikel 247.: 
Die Auflösung der Gesellschaft ist wie in sonstigen Auf- 
lösungsfällen bekannt zu machen. 
13) An Stelle des zweiten Absatzes des Artikels 248.: 
Die Zurückzahlung kann nur unter Beobachtung derselben 
Bestimmungen erfolgen, welche für die Vertheilung des Gesell- 
schaftsverm ens im Falle der Auflösung nach den im Artikel 245. 
und den vorstehend unter Ziffer 8. und 10. enthaltenen Vorschriften 
maaßgebend sind. 
K. 6. 
Ist der Worstand einer zur Zeit des Eintritts der Geltung dieses Ge- 
setzes bereits bestehenden Aktiengesellschaff, bei welcher der Gegenstand des 
Unternehmens nicht in Handelsgeschaften besteht, in der Befugniß, die Gesell- 
schaft zu vertreten, beschränkt, so kommt während des Zeitraums von fünf 
Jahren, von der Zeit des Eintritts der Geltung dieses Gesetzes an gerechnet, 
die im zweiten Absatze des Artikels 231. des Deutschen Handelsgesetzbuchs 
enrhaltene Vorschrift nicht zur Anwendung; für die spätere Zeit hat die Be- 
schrdnkung dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung. 5.
	        
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