Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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(Nr. 3827.) Statut der Genossenschaft für die Melioratlon der Grundstücke am Samica- 
Bache zwischen dem Retschker und Jeseritzer Se# im Fraustädter und 
Kostener Kreise. Vom 15. Februar 1864. 
Wu Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
verordnen, nach Anhbrung der Betheiligten, auf Grund der . 56. und 57. des 
Gesetzes vom 28. Februar 1843. und des Artikels 2. des Gesetzes vom 11. Mai 
1853., was folgt: 
F. 1. 
Die Besitzer der von dem Damme oberhalb des Retschker Sees, ab- 
wärts am Retschker, Wyroslawer und Woynowicer See und dem diese Seen 
durchfließenden Samica-Bach bis zum Jeseritzer See belegenen Wiesen= und 
Bruchgrundstücke, welche an schädlicher Nässe leiden, werden zu einer Genossen- 
schaft vereinigt, um den Ertrag ihrer Grundstücke durch Ent= und Bewässerung 
zu verbessern. 
Der Verband hat Korporationsrechte und seinen Gerichtsstand bei dem 
Kreisgerichte zu Kosten. 
S. 2. 
Dem Verbande liegt ob, den von dem Kreisbaumeisier Rose am 
12. September 1863. entworfenen, bei der Prüfung in den oberen technischen 
Instanzen gebilligten Meliorartionsplan zur Ausführung zu bringen und die 
demgemäß ausgeführten Anlagen zu unterhalten. 
Die künftige Unterhaltung des nach dem Plane zu regulirenden Fluß- 
laufes innerhalb des F. 1. bezeichneten Terrains und der anzulegenden Schleusen 
ist daher Sache des Verbandes. 
Erhebliche Veränderungen des Meliorationsplanes, welche im Laufe der 
Ausführung nothwendig erscheinen, dürfen nur mit Genehmigung des Ministers 
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vorgenommen werden. 
K. 3. 
Dem Verbande wird zur Ausführung der beabsichtigten Melioration das 
Recht zur Expropriation verliehen. 
Der Samica-Bach bildete bisher die Grenze zwischen den Dominien 
Wytoslaw und Woynowice, ferner zwischen dem Dominio Jeseritz und den 
bauerlichen Wirthen zu 3gliniec und zwischen den Dominien Jeseritz und 
Jurkowo. 
Der nach dem Meliorationsplan möglichst gerade gelegte Lauf des 
Samica-Baches soll nach dem Verlangen der Interessenten auch künftig die 
Grenze bilden. Es ist bei der Geradelegung darauf Bedacht genommen, daß 
die Ausgleichung in Land erfolge, indem jedem Dominium und resp. den bäuer- 
lichen Erundbe itzern zu 3gliniec durch die neue Flußlage so viel Terrain zu- 
Ger. 587.) 10“° füllt,
	        
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