Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 71 — 
diesem ein geeigneter Schiedsrichter namhaft gemacht wird, so erfolgt die Wahl 
desselben durch die Regierung. 
Wenn von mehreren gleichbetheiligten Rekurrenten einzelne sich der Wahl 
enthalten, so sind sie an die Wahl der uͤbrigen gebunden. 
K. 8. 
Nach beendeter Ausfuͤhrung des Meliorationsplanes findet alljaͤhrlich 
zwischen Saat= und Erntezeit eine Hauptschau, und so oft es erforderlich ist, 
im September eine Nachschau der Anlagen Seitens des Vorstandes statt. 
Der Sozietätsdirektor schreibt die Schau aus und leitet dieselbe. Er legt 
dabei ein Verzeichniß der Schaugegenstände mit ihrer Beschreiung zu Grunde 
und zieht die Betheiligten, sofern sie sich melden oder er es für nöthig hält, zu. 
Der Vorstand setzt demnächst fest, was zur Unterhaltung der vorhandenen 
Anlagen geschehen soll. 
C. 9. 
Der Verband ist dem Oberaufsichtsrechte des Staates unterworfen. Dieses 
Recht wird durch die Regierung zu Posen als Landespolizeibehörde und in 
höherer Instanz von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten 
gehandhabt nach Maaßgabe dieses Statuts und im Uebrigen in dem Umfange 
und mit den Befugnissen, welche gesetzlich den Aufsichtsbehörden der Gemein- 
den zustehen. 
g. 10. 
Abänderungen dieses Statuts können nur unter landesherrlicher Geneh- 
migung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 15. Februar 1864. 
(#. S.) Wilhelm. 
Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
  
O#Kr. 582.—5828) (Nr. 3828.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.