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(Nr. 5828.) Allerhöchster Erlaß vom 15. Februar 1864., betreffend die zinsbare Anlegung
der bei der Warthebruchs-Deichkasse eingehenden Strafgelder.
A. den Bericht vom 11. d. Més. genehmige Ich, daß die bei der Warthe-
bruchs-Deichkasse eingebenden Strafgelder in Gemäßheit des Deichamts-Beschlusses
vom 23. Oklober 1858. nicht zu den laufenden Ausgaben des Oeichverbandes
verwendet, sondern unter zinsbarer Anlegung zu einem eisernen Fonds bis zur
Höhe von 500,000 Thalern angesammelt werden sollen, damit aus dessen Zinsen
dereinst die Bedürfnisse des Deichverbandes bestritten werden können. Ich er-
mächtige Sie, das Statut für die Verwaltung und Verwendung dieses Fonds
nach dem Beschlusse des Deichamtes zu genehmigen, bestimme aber, daß die auf
jeden Inhaber lautenden Papiere des Fonds der größeren Sicherheit wegen in
der Institutenkasse der Regierung in Frankfurt a. d. O. aufbewahrt werden sollen.
Diese Order ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 15. Februar 1864.
Wilhelm.
v. Selchow.
An den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
Redigirt im Bürean des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).