Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 72 — 
(Nr. 5828.) Allerhöchster Erlaß vom 15. Februar 1864., betreffend die zinsbare Anlegung 
der bei der Warthebruchs-Deichkasse eingehenden Strafgelder. 
A. den Bericht vom 11. d. Més. genehmige Ich, daß die bei der Warthe- 
bruchs-Deichkasse eingebenden Strafgelder in Gemäßheit des Deichamts-Beschlusses 
vom 23. Oklober 1858. nicht zu den laufenden Ausgaben des Oeichverbandes 
verwendet, sondern unter zinsbarer Anlegung zu einem eisernen Fonds bis zur 
Höhe von 500,000 Thalern angesammelt werden sollen, damit aus dessen Zinsen 
dereinst die Bedürfnisse des Deichverbandes bestritten werden können. Ich er- 
mächtige Sie, das Statut für die Verwaltung und Verwendung dieses Fonds 
nach dem Beschlusse des Deichamtes zu genehmigen, bestimme aber, daß die auf 
jeden Inhaber lautenden Papiere des Fonds der größeren Sicherheit wegen in 
der Institutenkasse der Regierung in Frankfurt a. d. O. aufbewahrt werden sollen. 
Diese Order ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen. 
Berlin, den 15. Februar 1864. 
Wilhelm. 
v. Selchow. 
An den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. 
  
Redigirt im Bürean des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.