Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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vertreter desselben aus ihrer Mitte, in einer vom Bürgermeister berufenen und 
geleiteten Wahlversammlung. Jeder Wiesengenosse hat darin Eine Stimme. 
g. 5. 
Der Vorsteher hat folgende Obliegenheiten und Befugnisse: 
1) er vertritt die Genossenschaft nach Außen, führt den Schriftwechsel und 
unterzeichnet die Urkunden; 
2) er führt in Gemeinschaft mit dem Wiesenbaumeister die Aufsicht über 
die Ausführung der Anlagen; 
3) er schreibt die Naturalleistungen und die Beiträge aus, überweist dieselben, 
wenn es nothwendig wird, dem Bürgermeister zur Exekutorisch-Erklärung 
und weist die Zahlung auf die Kasse an; 
4) er trifft die nöthigen Bestimmungen in Betreff der Wässerungsordnung, 
der Grabenrdumung und der Heuwerbung, sowie der Unterhaltung der 
Wiesenanlage; 
5) er kann gegen Uebertretung seiner Anordnungen Ordnungsstrafen bis 
zu 15 Silbergroschen festsetzen und zur Genossenschaftskasse einziehen. 
g. 6. 
Das Kassenwesen der Genossenschaft besorgt der Kassirer, welcher alle 
drei Jahre in der H. 4. bezeichneten Weise gewählt wird und der Genossenschaft 
jährlich Rechnung legt. 
S. 7. 
Beschwerden der Wiesengenossen untereinander werden, soweit sie nicht 
über das Eigenthum von Grundstücken, die Zuständigkeit und den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf spe- 
ziellen Rechtscein beruhende Rechte und Verbindlichkeiten entstehen, mit Aus- 
schluß des Rechtsweges, von den Verwaltungsbehörden enrschieden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Umerschrift und beigedrucktem 
Koniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 15. Februar 1864. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
  
Redigirt im Büreau des Staats= Ministeriums. 
  
Berlin) gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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