Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Um  den  Gebrauch  dieser  tragbaren  Lichter  zu  sichern  und  zu  erleichtern,
muͤssen  die  Laternen  von  Außen  mit  der  Farbe  des  Lichtes,  welches  sie  zeigen,
angestrichen  und  mit  passenden  Schirmen  versehen  sein.

g.  7.

Alle  die  See  befahrenden  Schiffe,  sowohl  Oampf=  als  Segelschiffe,  müssen,

wenn  sie  auf  Rheden  oder  in  Fahrwassern  vor  Anker  liegen,  von  Sonnenunterang
  bis  Sonnenaufgang  ein  weißes  Licht  in  einer  Kugellaterne  von  8  Zoll

PButtzmeser  auf  dem  Theile  des  Schiffes,  wo  es  am  besten  gesehen  werden  kann,  jedoch
  nicht  höher  als  20  Fuß  über  dem  Rumpf,  aufstecken.  Die  Laterne  muß
so  eingerichter  sein,  daß  sie  ein  klares,  gleichförmiges  und  ununterbrochenes  Licht
auf  eine  Entfernung  von  wenigstens  einer  Seemeile  über  den  ganzen  Horizont

wirft.
g.  8.

Lootsen-Segelschiffe  haben  nicht  diejenigen  Lichter,  welche  für  andere  Segelschiffe
  vorgeschrieben  sind,  sondern  nur  ein  weißes  Licht  am  Top  des  Mastes
zu  führen,  welches  um  den  ganzen  Horizont  sichtbar  ist.  Außerdem  müssen  sie
alle  15  Minuten  ein  Flackerfeuer  zeigen.

S.  9.

Offene  Fischerfahrzeuge  und  andere  offene  Boote  sind  nicht  verpflichter,
die  für  andere  Schiffe  vorgeschriebenen  Seitenlichter  zu  führen;  sie  müssen  aber,
wenn  sie  solche  Lichter  nicht  besitzen,  eine  Laterne  führen,  welche  mit  einem
Schieber  von  grünem  Glase  an  der  einen,  und  mit  einem  Schieber  von  rothem
Glase  an  der  anderen  Seite  versehen  ist.  So  oft  sie  sich  einem  anderen  Schiffe
nahern,  muß  diese  Laterne  früh  genug,  um  einen  Zusammenstoß  zu  verhüten,
gezeigt  werden,  und  zwar  derark,  daß  das  grüne  Licht  nie  von  der  Backbordseite
her,  und  das  rothe  Lichr  nie  von  der  Steuerbordseite  her  gesehen  werden  kann.

Fischerfahrzeuge  und  offene  Boote,  die  vor  Anker  oder  vor  ihren  Netzen
liegen  und  nicht  in  Fahrt  sind,  müssen  ein  helles  weißes  Licht  zeigen.  Außerdem
  können  solche  Fahrzeuge  sich  der  Flackerfeuer  bedienen,  wenn  sie  es  für  zweckmäßig
  halten.

Vorschriften  über  die  anzuwendenden  Nebelsignale.
K.  10.

Bei  jedem  Nebelwetter,  es  mag  Tag  oder  Nacht  sein,  haben  die  Schiffe
die  nachstehend  beschriebenen  Nebelsignale  erkönen  zu  lassen,  und  selbige  mindesiens
  alle  fünf  Minuten  zu  wiederholen,  nämlich:

a)  Dampfschiffe  in  Fahrt  haben  sich  einer  Dampfpfeife  zu  bedienen,  welche
vor  dem  Schornstein,  mindestens  8  Fuß  hoch  über  Deck,  angebracht
sein  muß;  .

b)  Segelschiffe  in  Fahrt  muͤssen  ein  Nebelhorn  gebrauchen;

r.  5832.)  c)  Dampf-