Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

(Nr. 5833.) Allerhöchster Erlaß vom 15. Februar 1864. nebst Tarif, nach welchem das 
Brückengeld auf dem Peenc-Uebergange bei Jarmen zu entrichten ist. 
A.. Ihren Bericht vom 3. Februar d. J. will Ich den vorgelegten Tarif, 
nach welchem das Brückengeld auf dem Peene-Uebergange bei Jarmen, im Re- 
gierungsbezirk Stettin, zu erheben ist, mit dem Vorbehalt einer Revision von 
fünf zu fünf Jahren hierdurch genehmigen und sende Ihnen denselben von Mir 
vollzogen zurück. 
Der Tarif mit diesem Meinem Erlasse ist durch die Gesetz-Sammlung 
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 15. Februar 1864. 
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminisier und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Tarif, 
nach welchem das Brückengeld auf dem Peene-Uebergange bei 
Jarmen, im Regierungsbezirk Stettin, zu erheben ist. 
Vom 15. Februar 1864. 
Es wird entrichtet: — 
A. Vom Fuhrwerk, einschließlich der Schlitten: — 
I. zum Fortschaffen von Personen, als Extraposten, 
Kutschen, Kalesch en u. s. w.: 
  
  
  
a) wenn dasselbe ganz verdeckt ist ..... ...... . . . . . . . . .. 5 
b) wenn dasselbe offen oder halb verdeckt ist: 
1) drei= oder mehrspännnnnn 32 
2) zweispäningngg 26 
3) einspännigg ...
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.