Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 104 — 
Befreiungen. 
Bruͤckengeld wird nicht erhoben: 
1) von Equipagen, Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des 
Koͤniglichen Hauses oder den Königlichen Gestüten angehören; 
2) von kommandirten Militairs, einberufenen Rekruten, Reservisten oder 
Landwehrmännern; von Armeefuhrwerken und von Fuhrwerken und 
Thieren, welche Militair auf dem Marsche mit sich führt; von Pferden, 
welche von Offizieren oder in deren Kategorie siehenden Milirairbeamten 
im Dienste oder in Dienstuniform geritten werden; imgleichen von den 
unangespannten etatsmäßigen Diensipferden der Offiziere, wenn dieselben 
zu dienstlichen Zwecken die Offiziere begleiten oder besonders geführt 
werden, jedoch in letzterem Falle nur, wenn die Führer sich durch die 
von der Regierung ausgestellte Marschroute oder durch die von der 
oberen Militairbehörde ertheilte Order ausweisen; 
3) von öffentlichen Beamten und deren Fuhrwerken und Thieren bei Dienst- 
reisen, wenn sie sich gehörig legitimiren; von Steuer= und Polizei-Be- 
amten in Uniform, desgleichen von Posiboten im Dienste und von 
Parrern und Schullehrern innerhalb ihres Amtsbezirks auch ohne be- 
sondere Legitimation; 
4) von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell-, Kariol= und Reit- 
posten nebst Beiwagen; imgleichen von öffentlichen Kurieren und Esta- 
fetten und von allen von Postbeförderungen leer zurückkehrenden Wagen 
und Pferden; 
5) von Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte für Rechnung 
des Staates geschehen, auf Vorzeigung von Freipässen; von Vorspann- 
fuhren auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche durch die 
Bescheinigung der Ortsbehörde, imgleichen von Lieferungsfuhren, eben- 
falls auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche durch den 
Fuhrbefehl ausweisen; 
6) von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeinde-Hülfsfuhren, von Armen- 
und Arrestanten-Fuhren, einschließlich der dazu gehörigen Mannschaffen; 
7) von Fuhrwerken, die Chausseebau-Materialien anfahren, sofern nicht vom 
Minister für Handel 2c. und der Finanzen Ausnahmen angeordnet werden. 
Zusätzliche Vorschriften. 
1) Die vorstehenden Abgabensätze und Bestimmungen kommen auch dann 
in Anwendung, wenn und so lange bei einer Hemmmng des Verkehrs 
über die Brücke derselbe mirtelst einer Fähre unterhalten werden muß. 
2) Jeder muß bei der auf der Brücke eingerichteten Hebestelle enbalten, 
au
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.