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auch wenn er nicht verpflichtet ist, die Abgabe zu entrichten. Nur hin-
sichtlich der Postillone, welche Preußische Postfuhrwerke oder Postpferde
fübren, findet, wenn sie vorher in das Horn stoßen, eine Ausnahme
att
3) Zu der fuͤr den Betrag der Abgabe maaßgebenden Bespannung eines
Fuhrwerks werden sowohl die zur Zeit der Beruͤhrung der Hebestelle
wirklich angespannten als auch alle diejenigen Thiere gerechnet, welche,
ohne augenscheinlich eine andere Bestimmung zu haben, bei dem Fuhr-
werk befindlich sind.
Gegeben Berlin, den 15. Februar 1864.
(L. 8.) Wilhelm.
o. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
(Nr. 5834.) Allerhöchster Erlaß vom 15. Februar 1864., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-
Chausseen im Kreise Zauch-Belzig des Regierungs-Bezirks Potsdam: 9) von
Belzig über Wiesenburg und Reetz bis zur Grenze des I. Jerichowschen
Kreises gegen Loburg; b) von Belzig über Dahnsdorf dicht an Niemegk
vorbei nach Treuenbrictzen; c) von Brück über Claistow nach Baumgarten-
brück mit einer Zweig-Chaussee von Claistow nach Lehnin.
N.### Ich durch Meinen Erlaß vom beutigen Tage den Bau von
Chausseen im Kreise Zauch-Belzig des Regierungsbezirks Potsdam: aà) von
Belzig über Wiesenburg und Reetz bis zur Grenze des I. Jerichowschen Kreises
gegen Loburg; b) von Belzig uͤber Dahnsdorf dicht an Niemegk vorbei nach
reuenbrietzen; c) von Bruͤck uͤber Claistow nach Baumgartenbruͤck mit einer
Zweig-Chaussee von Claistow nach Lehnin genehmigt habe, verleihe Ich hier-
durch dem Kreise Zauch-Belzig das Expropriationsrecht für die zu diesen
Chausseen erforderlichen Grundsiücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen.
Zugleich will Ich dem gedachten Kreise gegen Uebernahme der künftigen
chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung des
Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal
geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Be-
stimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betref-
fenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-
Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die
dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840. angehangten Bestimmungen
Jahrgang 1864. (Nr. 5833—5835.) 15 we-