Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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(Nr. 5836.) Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung der Abänderung des 
Statuts der unter der Firma „CEöln-Müsener Bergwerks-Aktienverein“ 
mit dem Sitze zu Cöln bestehenden Aktiengesellschaft. Vom W. Fe- 
bruar 1864. 
D. Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 15. Fe- 
bruar 1864. die von der Generalversammlung des Cöln-Müsener Berg- 
werks-Aktienvereins zu Cöln am 21. November v. J. beschlossene und durch 
notarielle Verhandlung von demselben Tage beurkundete Abänderung des §. 28. 
zuns, am 7. September 1856. beftätigten Gesellschaftsstatuts zu genehmigen 
geruht. 
Der Allerhöchste Erlaß nebst der notariellen Verhandlung wird durch 
das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Cöln bekannt gemacht werden. 
Berlin, den 23. Februar 1864. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Gr. v. Itzenplitz. 
  
(Nr. 5837.) Bekanntmachung der Ministerial-Erkldrung vom 27. Februar 1864., betreffend 
eine Uebereinkunft zwischen der Königlich Preußlschen und der Kaiserlich 
Königlich Oesterreichischen Regierung zur Beförderung des Sicherbeits- 
dienstes im Grenzgebiete beider Staaten, und wegen gegenseitiger Hülfs- 
leistung bei Elementar-Ereignissen. Vom 9. März 1864. 
D. Königlich Preußische und die Kaiserlich Königlich Oesterreichische Regie- 
rung sind übereingekommen, die Verfolgung flüchtiger Verbrecher und anderer 
der öffentlichen Sicherheit gefährlicher Personen über die Landesgrenze hinaus, 
sowie die gegenseitige Hülfsleistung der Gendarmerie-Mannschaften des einen 
Scaates auf dem Gebiete des anderen Staates bei Elementar-Ereignissen, und 
ein gemeinschaftliches Zusammenwirken der Sicherheitsorgane beider Staaten 
unter den nachstehend verabredeten Maaßgaben zu gestatten. 
Artikel I. 
In dringenden Fällen, wo Gefahr im Verzuge obwaltek, sollen die 
Gendarmen und übrigen gesetzlich hierzu befugten Sicherheitsorgane des einen 
Staates, mit Ausschluß der bewaffneten Macht, ermachtigt sein, flüchtige Ver- 
brecher und andere der öffentlichen Sicherheit gefährliche Personen, letztere je- 
(Nr. 5836—5837.) 15• doch
	        
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