Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Nachbarstaates nach Thunlichkeit zu unterstützen, aufmerksam zu machen, die 
Behörden und öffentlichen Sicherheitsorgane aber ausdrücklich dazu zu ver- 
pflichten. 
Artikel XIII. 
Den beiden Regierungen steht jederzeit frei, diese Uebereinkunft, welche 
ohne Verzug in Kraft treten soll, wieder aufzukündigen. Dieselbe lauft zwei 
Monate nach erfolgter Kündigung ab. 
Zur Urkunde dessen ist Königlich Preußischerseits die gegenwärtige Mi- 
nisterial-Erklärung ausgefertigt und solche mit dem Koniglichen Insiegel ver- 
sehen worden. 
Berlin, den 27. Februar 1864. 
Der Königlich Preußische Minister-Präsident und Minister 
der auswärtigen Angelegenheiten. 
(L. S.) v. Bismarck-Schönhausen. 
WV. beéJ Ministerial-Erkl4rung wird, nachdem sie gegen eine übereinstimmende 
Erklärung des Kaiserlich Oesterreichischen Ministeriums des Kaiserlichen Hauses 
und der auswärrigen Angelegenheiten vom 16. Januar c. ausgewechselt wor- 
den, mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Ueberein- 
kunft mit dem 1. April c. in Wirksamkeit triktt. 
Berlin, den 9. März 1864. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Bismarck-Schöônhausen. 
  
(Nr. 5838.)
	        
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