Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staatcen. 
  
Nr. 9.— 
  
(Nr. 5841.) Vekanntmachung der Ministerial-Erkldrung vom 8. Februar 1864., betreffend die 
Fortdauer der mit Sachsen wegen gegenseitiger Rechtshülfe geschlossenen 
Uebereinkunft vom u ter 1839. Vom 20. Marz 1864. 
Z der Königlich Preußischen und der Königlich Sächsischen Regierung 
ist in Ergänzung der Uebereinkunft zur Beförderung der Rechtspflege vom 
M eer 1839. die Verabredung getroffen worden, daß die gedachte Ueberein= 
kunft so lange als fortbestehend betrachtet werden soll, als sie nicht durch eine 
anderweite Uebereinkunft aufgehoben oder von der einen oder anderen Seite ge- 
kündigt wird. 
Hierüber ist Königlich Preußischer Seits gegenwräge Ministerial-Er- 
klärung ausgefertigt und solche mit dem Königlichen Insiegel versehen worden. 
Berlin, den 8. Februar 1864. 
Der Koniglich Preußische Präsident des Staatsministeriums und 
Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
(I. S.) v. Bismarck-Schönhausen. 
Woreende Erklärung wird, nachdem solche gegen eine übereinstimmende 
Erklärung des Königlich Sachsischen Ministeriums vom 12. März c. ausge- 
wechselt worden, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 20. März 1864. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
Im Auftrage: 
v. Thile. 
  
Johrzang 1864. (Nr. 5841—5842. 16 (N. 5842.) 
Ausgegeben zu Berlin den 8. April 1804.
	        
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