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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staatcen.
Nr. 9.—
(Nr. 5841.) Vekanntmachung der Ministerial-Erkldrung vom 8. Februar 1864., betreffend die
Fortdauer der mit Sachsen wegen gegenseitiger Rechtshülfe geschlossenen
Uebereinkunft vom u ter 1839. Vom 20. Marz 1864.
Z der Königlich Preußischen und der Königlich Sächsischen Regierung
ist in Ergänzung der Uebereinkunft zur Beförderung der Rechtspflege vom
M eer 1839. die Verabredung getroffen worden, daß die gedachte Ueberein=
kunft so lange als fortbestehend betrachtet werden soll, als sie nicht durch eine
anderweite Uebereinkunft aufgehoben oder von der einen oder anderen Seite ge-
kündigt wird.
Hierüber ist Königlich Preußischer Seits gegenwräge Ministerial-Er-
klärung ausgefertigt und solche mit dem Königlichen Insiegel versehen worden.
Berlin, den 8. Februar 1864.
Der Koniglich Preußische Präsident des Staatsministeriums und
Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
(I. S.) v. Bismarck-Schönhausen.
Woreende Erklärung wird, nachdem solche gegen eine übereinstimmende
Erklärung des Königlich Sachsischen Ministeriums vom 12. März c. ausge-
wechselt worden, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 20. März 1864.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Im Auftrage:
v. Thile.
Johrzang 1864. (Nr. 5841—5842. 16 (N. 5842.)
Ausgegeben zu Berlin den 8. April 1804.