Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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(Nr. 5842.) Allerhoͤchster Erlaß vom 22. Februar 1864., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte fuͤr den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chausseen: 
1) von Krotoschin über Kobierno, Kolonie Rosenfeld nach Roszki, als 
Knotenpunkt, und von dort bis zur Kreisgrenze bei Glogowo in der Rich- 
tung auf Raszkow; 2) von Roezki über Kozminer Deutsch-Hauland, 
Cegielna nach dem Vorwerk Magielka; 3) von der Krotoschin-Kobyliner 
Chaussee in Kuklinow nach dem Städtchen Pogorzella und 4) von Koz- 
min über Hundsfeld, Skalow, Gosziejewo und Wielowies nach Kuklinow, 
sämmtlich im Kreise Krotoschin, Regierungebezirk Posen. 
N# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Kreis- 
Chaussee 1) von Krotoschin über Kobierno, Kolonie Rosenfeld nach Roszki, als 
Knotrenpunkt, und von dort bis zur Kreisgrenze bei Glogowo in der Richtung 
auf Raszkow im Kreise Adelnau, 2) von dem Knotenpunkte Roszki in der Rich- 
tung auf Kozmin zu über Kozminer Deutsch-Hauland, Cegielna nach dem 
Vorwerk Magielka an der Kozmin-Pleschener Drovingl- Ehausse, 3) von 
der Krotoschin-Kobyliner Chaussee in Kuklinow nach dem Städtchen Pogor- 
zella und 4) von Kozmin über Hundsfeld, Skalow, Gosciejewo und Wielo- 
wies nach Kuklinow #m Kreise Krotoschin, Regierungsbezirk Posen, genehmigt 
habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Krotoschin das Expropriationsrecht für 
die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur 
Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe 
der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. 
Zugleich will Ich dem genannten Kreise gegen Uebernahme der künftigen chaussee- 
mäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes 
nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chaussee- 
eld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die 
Befreinngen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschrif- 
ten, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt 
werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld -Tarife vom 
29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen we der Chausseepolizei-Ver- 
gehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen. 
Der gegenwaärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 22. Februar 1864. 
  
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminisier und den Minister für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 5843.)
	        
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